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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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350 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

anlässlich der Volksabstimmung über die IMP im Kanton Genf spielten grundsätzliche<br />

Fragen – insbesondere jene des Ordnungsdienstes – eine gewisse Rolle.<br />

2.4.2.1. Ein politischer Vertrag?<br />

Bei der IMP handelte es sich nicht um ein (militärisches) Bündnis der Kantone gegen<br />

den Bund oder andere Kantone. Die Intention bestand vielmehr darin, in einem der<br />

Kernbereiche kantonaler Hoheit, dem Polizeiwesen, eine erkannte Kapazitätslücke zu<br />

schliessen 2387 . Durch die Systematik ihres Aufgebots (durch den Bundesrat) hätten sich<br />

Einsätze der IMP kaum gegen Bundesinteressen richten können 2388 .<br />

2.4.2.2. Verstoss gegen das Verbot stehender Truppen?<br />

Weil schon die BV 1848 die „Landjägerkorps“ ausdrücklich vom Verbot „stehender<br />

Truppen“ ausnahm, ja den Kantonen sogar das Halten von maximal 300 Mann an ständigen<br />

militärischen Kräften ohne weiteres gestattete, wäre die IMP von Anfang an nicht<br />

unter das Verbot des Art. 13 Abs. 2 BV 1874 gefallen 2389 . Sowieso hätte es sich bei der<br />

IMP nicht um einen militärischen Verband gehandelt 2390 . Doch selbst wenn sie militärisch<br />

ausgerüstet, ausgebildet und geführt worden wäre, hätte kein kantonales Kontingent<br />

die absolute Schranke überschritten.<br />

2.4.2.3. Verstoss gegen die Regeln zur Bundesintervention?<br />

Zwar erlaubte es Art. 102 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. Art. 16 BV 1874 dem Bund, in ausserordentlichen<br />

Lagen den Kantonen bei der Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

(primär mit der Armee) zu Hilfe zu eilen. Mit der IMP wäre diese Ausnahmeregel in<br />

Krisenfällen wohl später oder gar nicht zur Anwendung gelangt, weil der Bundesrat<br />

anstatt der Armee oder anderer <strong>Sicherheit</strong>skräfte die IMP eingesetzt hätte. Damit wären<br />

die genannten Verfassungsbestimmungen jedoch nicht vereitelt worden. Eine „Vorschaltung“<br />

der IMP vor das Mittel ultima ratio, die Armee, hätte den Charakter des<br />

Interventionsartikels als Ausnahmebestimmung nicht relativiert, solange die IMP die<br />

Charakterzüge eines kantonalen Verbandes getragen hätte.<br />

In einem zugegebenermassen hypothetischen Vergleich zwischen dem Einsatz der IMP<br />

und jenem von Truppen wäre das Verhältnismässigkeitsgebot (im Polizeirecht speziell als<br />

Übermass- und Untermassverbot weiterentwickelt) von der für polizeiliche Einsätze besser<br />

ausgebildeten, adäquater ausgerüsteten und erfahrenen IMP wohl besser eingehalten worden.<br />

Andererseits konnte vermutet werden, dass die IMP im Vergleich zur Armee früher<br />

um Hilfe gerufen worden wäre.<br />

Ziff. 5 BV 1874.<br />

2387 Zum gleichen Schluss kommt HANGARTNER, Die IMP als Problem des Bundesstaatsrechts, SJZ 1969, S. 321<br />

– 328 (S. 322).<br />

2388 Ebenso HUBER, Verfassungsmässigkeit der IMP, SJZ 1970, S. 333 – 341 (S. 333), welcher allerdings allein<br />

vom Zweck des Konkordats auszugehen scheint.<br />

2389 So auch HUBER, Verfassungsmässigkeit der IMP, SJZ 1970, S. 333 – 341 (S. 334) mit dem Hinweis, dass die<br />

Bundesversammlung einem Kanton die Bewilligung hätte erteilen können, die Schranke von 300 Mann an<br />

„stehenden Truppen“ zu überschreiten.<br />

2390 HUBER, Verfassungsmässigkeit der IMP, SJZ 1970, S. 333 – 341 (S. 334) pointiert: „Die Armee ist jedenfalls<br />

primär für die Landesverteidigung bestimmt, die IMP ist es überhaupt nicht.“

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