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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zusammenfassung 493<br />

hörden beim Schutz besonders gefährdeter diplomatischer Missionen gestützt auf<br />

Art. 67 des Militärgesetzes (Assistenzdienst). Die Armee hat „subsidiär“ eine Grundaufgabe<br />

der zivilen <strong>Sicherheit</strong>sorgane dauerhaft übernommen, und verletzt damit die Bundesverfassung.<br />

6.2. Die neue Bundesverfassung<br />

Im April 1999 stimmten Volk und Stände einer formell neuen, auf Vorentwürfen aus<br />

den Jahren 1995 und 1996 basierenden, „nachgeführten“ Bundesverfassung zu. Der Hauptteil<br />

der formellen <strong>Sicherheit</strong>sverfassung in den Art. 57ff. BV 1999 betrifft vor allem die<br />

Aufträge und den Einsatz der Armee. Art. 57, welcher systematisch Dreh- und Angelpunkt<br />

der <strong>Sicherheit</strong>sverfassung bilden könnte, verankert zwar den Kooperationsgedanken<br />

und betont generell die bundesstaatlich sowieso gebotene Zusammenarbeit der<br />

verschiedenen staatlichen Ebenen innerhalb der Eidgenossenschaft, bleibt damit aber<br />

vor allem Programmnorm. Eigentliche Verbandskompetenzen vermag Art. 57 für sich<br />

alleine nicht zu begründen. Dadurch gewinnt der nun vorgelagerte Interventionsartikel<br />

wieder an Bedeutung. Dem Bund zeichnet nach Art. 52 zuständig für eine generelle<br />

Lagebeurteilung hinsichtlich der inneren und äusseren <strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong>. Gestützt<br />

darauf ist er kompetent, bei einer Störung oder sogar bereits bei blosser Gefährdung der<br />

<strong>Sicherheit</strong> in den Kantonen zu intervenieren, also in kantonale Zuständigkeitsbereiche<br />

überzugreifen. Damit ist Art. 52 gegenüber der Vorgängernorm (Art. 16 BV 1848 und<br />

1874) zwar weiter gefasst, enthält aber gleichzeitig ein Gebot zur Konsultation der Kantone<br />

und damit zum Fassen einvernehmlicher Lösungen. Unabhängig davon kommt<br />

dem Bund eine sicherheitsrechtliche Letztverantwortung zu, welche er verfassungsrechtlich<br />

durch die Interventionen oder die Bundesexekutionen – welcher eine Mahnung<br />

vorangehen müsste – wahrnehmen kann. Zudem eröffnet bereits die Kompetenz zur<br />

Erstellung von Lagebildern und einer nationalen Lagebeurteilung einen nicht zu unterschätzenden<br />

Einfluss auf die kantonale <strong>Sicherheit</strong>spolitik.<br />

Die Organkompetenzen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesgericht bleiben<br />

vom Nachführungsgedanken geprägt. Immerhin verankert Art. 164 BV nun einen<br />

materiellen Gesetzesbegriff und stärkte damit den Rechtsstaat. Die Neuerung wirkt sich<br />

besonders auf das <strong>Sicherheit</strong>srecht aus. Zudem verdoppelt Art. 185 Abs. 4 die Zahl der<br />

vom Bundesrat in eigener Kompetenz für maximal drei Wochen aufbietbaren Armeeangehörigen<br />

von 2'000 auf 4'000. Das Militärgesetz folgt der Verdoppelung des Aufgebots<br />

für den Aktivdienst, belässt die Zahl für den Assistenzdienst jedoch bei 2'000 Angehörigen<br />

der Armee.<br />

6.3. <strong>Sicherheit</strong> durch Kooperation<br />

Mit dem SiPolB 2000 nahm der Bundesrat zehn Jahre nach dem Fall des Eisernen Vorhangs<br />

eine neue sicherheitspolitische Lagebeurteilung vor. Darin stellte er, der neuen<br />

sicherheitspolitischen Lage Rechnung tragend, ein komplexes Umfeld fest, welches eine<br />

klare Hauptbedrohung vermissen lässt. Daher klassiert der Bericht mögliche Risiken und<br />

Gefahren für die <strong>Schweiz</strong> in einem Diagramm nach „Eintretenswahrscheinlichkeit“ und

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