02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bewährungsproben von 1874 bis 1914 171<br />

Ausserdem könne das Strafgesetz insbesondere bei arbeitsteilig verübten Verbrechen<br />

nur dann wirksam sein, wenn nebst der Verwendung auch Herstellung und Besitz von<br />

Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken einer Strafbarkeit unterlägen 1202 . Eine solche<br />

Bestrafung von eigentlichen Vorbereitungshandlungen stellte im <strong>Schweiz</strong>er Strafrecht<br />

ein Novum dar 1203 .<br />

„Art. 2. Wer Sprengstoffe, von denen er annehmen muss, dass sie zu Verbrechen gegen die <strong>Sicherheit</strong> von<br />

Personen oder Sachen gebraucht werden sollen, herstellt oder zur Herstellung solcher Sprengmittel Anleitung<br />

gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.<br />

Art. 3. Wer Sprengstoffe, von denen er annehmen muss, dass sie zu Verbrechen gegen die <strong>Sicherheit</strong> von<br />

Personen oder Sachen gebraucht werden sollen, in einer andern Absicht, als um das Verbrechen zu verhüten,<br />

in Besitz nimmt, aufbewahrt, jemandem übergibt oder an einen andern Ort schafft, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter 6 Monaten oder mit Zuchthaus bestraft.“ 1204<br />

Da die „Wurzel des anarchischen Verbrechens“ 1205 in der Propaganda liege, wurde ausserdem<br />

die Möglichkeit der Bestrafung der Anstiftung zu anarchistischen Verbrechen geschaffen.<br />

„Wer in der Absicht, Schrecken zu verbreiten oder die allgemeine <strong>Sicherheit</strong> zu erschüttern, zu Verbrechen<br />

gegen die <strong>Sicherheit</strong> von Personen oder Sachen aufmuntert oder Anleitung gibt, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter 6 Monaten oder mit Zuchthaus bestraft.“ 1206<br />

Die rechtsvergleichende Literatur hob den Hinweis auf den politischen Anlass der<br />

Sprengstoffdelikte („Absicht, Schrecken zu verbreiten oder die allgemeine <strong>Sicherheit</strong> zu erschüttern“)<br />

als besonders gelungen hervor. Die Sprengstoffgesetze der meisten anderen Staaten stellten<br />

nämlich mit ihrer politisch völlig neutralen Formulierung dem Wortlaute nach auch<br />

unpolitische Verbrechen mit Sprengstoffen unter drakonische Strafen. Die Formulierung<br />

des <strong>Schweiz</strong>er Sprengstoffgesetztes wurde später in die deutschen Entwürfe einbezogen<br />

1207 .<br />

Die Anstiftung galt als besonders strafwürdig, wenn sie mit Formen der Presse begangen<br />

wurde 1208 .<br />

„Werden die in Art. 4 bedrohten Verbrechen durch die Druckerpresse oder durch ähnliche Mittel begangen,<br />

so sind die sämtlichen Teilnehmer (Täter, Anstifter, Gehülfen und Begünstiger) strafbar und es finden<br />

auf dieselben die Vorschriften der Art. 69 – 72 des Bundesstrafgesetzes vom 4. Februar 1853 keine<br />

Anwendung. Gegen den Begünstiger kann auf blosse Geldbusse erkannt werden.“ 1209<br />

1202 Botschaft Anarchistengesetz, BBl. 1893 V, S. 761 – 768 (S. 763).<br />

1203 Sowohl nach damaligem Entwurf zum Strafgesetzbuch als auch nach kantonalem Strafrecht blieben eigentliche<br />

Vorbereitungshandlungen ausdrücklich oder stillschweigend straflos; dazu ZÜRCHER, Das Anarchistengesetz,<br />

ZStR 1894, S. 118 – 128 (S. 120f.).<br />

Aus dem geltenden StGB (SR 311.0) die Art. 260 bis (Ergänzung des StGB vom 9. Oktober 1981 [AS 1982,<br />

S. 1530 – 1534]) und 226 ter (Eingefügt durch den Anhang des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in<br />

Kraft seit 1. Februar 2005 [SR 732.1]).<br />

1204 Sprengstoffgesetz 1894.<br />

1205 Botschaft Anarchistengesetz, BBl. 1893 V, S. 761 – 768 (S. 762f.).<br />

1206 Art. 4 Sprengstoffgesetz 1894.<br />

1207 Vgl. zum Ganzen SCHROEDER, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, S. 256 (m.w.H.) sowie<br />

S. 105.<br />

1208 Botschaft Anarchistengesetz, BBl. 1893 V, S. 761 – 768 (S. 763).<br />

1209 Art. 5 Sprengstoffgesetz 1894.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!