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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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440 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

nicht immer geboten 2910 .<br />

„Wenn Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung solcher Gebäude vorliegen, aber die kantonale Polizei<br />

nicht in der Lage ist, die erwünschte personelle Verstärkung vorzunehmen, soll in solchen Situationen<br />

künftig erwogen werden, ob der Einsatz von ausgebildetem Bundespersonal möglich ist, das heisst von<br />

Personal des Festungswachtkorps, eventuell auch des Grenzwachtkorps. Je nach den dabei übernommenen<br />

Aufgaben müssten die Bundesbediensteten Polizeibefugnisse wahrnehmen, die bundesstaatlich zur kantonalen<br />

Polizeihoheit gehören. Ein Einsatz müsste deshalb im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton<br />

erfolgen und das Personal in der Regel auch dem zuständigen Polizeikommando unterstellt werden. Es ist<br />

aber auch nicht auszuschliessen, dass ein Einsatz unter getrennter Leitung vereinbart wird.“ 2911<br />

Die Zusammenarbeit der Bundespolizei mit den Kantonen im Rahmen der Art. 22 und<br />

24 sind m.E. solange unbedenklich, als sie sich in den Bereichen Informationsaustausch,<br />

Bedrohungs- und Lageanalyse oder Massnahmenoptimierung bewegen. Geht es aber um<br />

die vom Bundesrat angesprochene Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der kantonalen<br />

Polizeihoheit durch Bundesstellen, setzt das Bundesstaatsrecht Grenzen. So wäre es<br />

insbesondere unzulässig, Kompetenzen auf dem Wege von Verwaltungsvereinbarungen<br />

zwischen Bund und Kantonen hin und her zu schieben.<br />

Zudem zeigte die weitere Entwicklung, dass es nicht bei der vom Bundesrat angesprochenen<br />

Aufgabenerfüllung durch spezialisierte Bundeskräfte blieb. Seit 1999 erfüllen (mit<br />

einem Unterbruch) auch Milizsoldaten im WK Aufträge zum Schutz der Botschaften 2912 .<br />

3.1.4. Die Berichte der Bundespolizei zur inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

Nach Art. 27 Abs. 1 BWIS orientiert der Bundesrat „die eidgenössischen Räte, die Kantone und<br />

die Öffentlichkeit jährlich oder nach Bedarf über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die<br />

Tätigkeiten der <strong>Sicherheit</strong>sorgane des Bundes.“ Er nimmt diese Aufgabe seit 1997 mit dem<br />

jährlichen „BERICHT INNERE SICHERHEIT DER SCHWEIZ“ 2913 (BISS) 2914 wahr.<br />

Die bisherigen Berichte umreissen im Wesentlichen die Tätigkeitsfelder der Bundespolizei.<br />

Konstant widmen sie sich dem inländischen Extremismus beider politischer Pole,<br />

verbotenem Nachrichtendienst, der organisierten Kriminalität, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität<br />

sowie der Proliferation von Massenvernichtungswaffen 2915 . Ausserdem<br />

erläutern die Berichte seit einigen Jahren Massnahmen zur Bekämpfung von Hooliganismus,<br />

Jugendkriminalität, Cyber-Crime und Kinderpornographie.<br />

Der BISS 2005 misst dem „Dschihadismus“ (islamistisch motivierter Terrorismus) auch<br />

in der <strong>Schweiz</strong> eine besondere Bedeutung zu. Seit den Anschlägen in London vom 7.<br />

Juli 2005 wird vermutet, die <strong>Schweiz</strong> könnte nicht mehr nur eine mögliche logistische<br />

2910 Botschaft BWIS, S. 1189.<br />

2911 Botschaft BWIS, S. 1189.<br />

2912 Dazu hinten, S. 465ff.<br />

2913 Von 1997 bis ins Jahr 2000 hiess der Bericht noch „Staatsschutzbericht“.<br />

2914 Die Berichte seit 1999 finden sich unter<br />

http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/dokumentation/berichte.html (zuletzt besucht am 1. Mai<br />

2009) oder – seit 1997 – auf der Seite der ETH unter<br />

http://www.ssn.ethz.ch/forschung/amt/index.cfm?fecvnodeid=103638&fecvid=60&lng=de&ord434=Grou<br />

p1&v60=103648&click379=103648 (zuletzt besucht am 15. Dezember 2007).<br />

2915 Zu den Berichten auch MOHLER/GÄTTELIN/MÜLLER, Unsicherheit über <strong>Sicherheit</strong>, AJP 2007, S. 815 – 830<br />

(S. 822).

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