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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 303<br />

welches so alt sei wie die Staatslehre selber 2091 . Form und rechtliche Begründung unterschieden<br />

sich von jener zum Vollmachtenbeschluss von 1914 2092 ; ein Bezug zum Dringlichkeitsrecht<br />

nach Art. 89 BV 1874 und den daraus erwachsenden Begründungsschwierigkeiten<br />

wurde vermieden 2093 .<br />

Weil der Vollmachtenbeschluss als nicht dringlicher, aber sofort in Kraft tretender Bundesbeschluss<br />

gefällt wurde, bezeichnete ihn AUBERT wohl zutreffend als „so eine Art Findling<br />

im Felde unserer Bundesverfassung“ 2094 .<br />

Zentrale Bestimmung bildete Art. 3 des Beschlusses:<br />

„Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat Vollmacht und Auftrag, die zur Behauptung der <strong>Sicherheit</strong>,<br />

Unabhängigkeit und Neutralität der <strong>Schweiz</strong>, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen<br />

Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen.“<br />

GIACOMETTI bestritt als prominentester Vertreter der juristischen Lehre die Legalität<br />

des Vollmachtenbeschlusses, hielt ihn aber immerhin für „politisch notwendig“ und damit<br />

zumindest legitim 2095 .<br />

Die Vereinigte Bundesversammlung wählte, auf einstimmigen Vorschlag des Bundesrates,<br />

Oberst-Korpskommandant Henri Guisan zum General 2096 . Der Auftrag des Generals<br />

basierte auf einem Entwurf des Generalstabes, an welchen sich der Bundesrat mehr oder<br />

weniger hielt 2097 . Als letzter Punkt wies der Bundesrat den General an,<br />

„Im Innern des Landes hat die Armee nötigenfalls Hilfe zu leisten, um Behörden und Beamte in der<br />

Ausübung ihrer Funktionen zu beschützen und ganz allgemein die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.“<br />

2098<br />

3.2. Staatsrechtliche Verschiebungen<br />

Auf Grund der in ihrem Zweck sehr offen umschriebenen Vollmachten erlangte der<br />

Bundesrat äusserst weit reichende ausserordentliche Kompetenzen 2099 , insbesondere<br />

auch zur Rechtsetzung bis hin zu materiellen Verfassungsnormen 2100 . Eine Befugnis zum<br />

Erlass primärer Rechtssätze stand jedoch in grundsätzlichem Widerspruch zur Bundesverfassung<br />

und konnte nur auf Kosten der Bundesversammlung und des Souveräns<br />

2091 Votum NIETLISBACH (Berichterstatter der Kommission), AB NR 1939, S. 552; dazu etwa MARTI, Vollmachtenbeschluss<br />

1939, S. 22.<br />

2092 Dazu oben, S. 192ff.<br />

2093 KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 774; RICHARD PESTALOZZI, Die Notgesetzgebung, Diss. Zürich<br />

1944, S. 93f.<br />

2094 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. II, Rz. 1542.<br />

2095 Zur Begründung siehe ZACCARIA GIACOMETTI, Das Vollmachtenregime der Eidgenossenschaft, Zürich<br />

1945, S. 33 – 61 sowie Ders., Rechtsstaat und Notrecht, ZBl. 1950, S. 207 – 221 (S. 218).<br />

2096 GAUTSCHI, General Guisan, S. 72 – 74.<br />

2097 GAUTSCHI, General Guisan, S. 80f. Allerdings verlangte der General eine Präzisierung, weil die deutsche von<br />

der französischen Formulierung geringfügig – aber immerhin – abwich.<br />

2098 Abgedruckt bei GUISAN, Bericht über den Aktivdienst, S. 241f.<br />

2099 MARTI, Vollmachtenbeschluss 1939, S. 14f.<br />

2100 GIACOMETTI, Vollmachtenregime, S. 33.

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