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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Erster Weltkrieg und Landesstreik (1914 – 1920) 221<br />

Der Beschluss sah eine subsidiäre oder kumulative Bestrafung mit Gefängnis oder bis zu<br />

5'000 Franken Geldbusse, gegen Ausländer die Landesverweisung vor 1548 . Der Beschluss<br />

war zwar befristet, der Bundesrat überliess es aber seinem eigenen Ermessen, den Zeitpunkt<br />

des Ausserkrafttretens zu bestimmen 1549 .<br />

Die ersten Entwürfe zu dieser Verordnung stammten vom Sommer 1916, als der Bundesrat<br />

nach armeefeindlichen Demonstrationen am 1. August mit verstärkten sozialen Spannungen<br />

rechnete 1550 . Wegen dem politischen Nachspiel zur Affaire des Trains im Herbst<br />

des gleichen Jahres hatte der Bundesrat aber vorerst auf einen förmlichen Erlass verzichtet<br />

1551 .<br />

Da Meinungsverschiedenheiten über die Tragweite dieses Bundesratsbeschlusses auftraten<br />

und weil einige Kantonsregierungen zur Anordnung der vom Bundesrat erwünschten<br />

Massnahmen nach kantonalem Recht nicht befugt waren, sah sich die Landesregierung<br />

zu einem weiteren Kreisschreiben veranlasst.<br />

„(…) Die Rücksicht auf die innere und äussere <strong>Sicherheit</strong> des Landes verlangt (…) gebieterisch, dass<br />

(…) Unruhen energisch bekämpft werden.<br />

Der Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1918 will den Kantonsregierungen die gesetzliche Grundlage zur<br />

Anordnung aller für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung notwendig werdenden Massnahmen<br />

schaffen. (…)<br />

Der Bundesratsbeschluss richtet sich gegen keine Partei und keinen Teil der Bevölkerung und ebensowenig<br />

gegen verfassungsmässige Rechte der Bürger. (…)“ 1552<br />

Dass der Bundesratsbeschluss nur ein kantonales Tätigwerden (nicht aber ein solches<br />

des Bundes selber) betraf, dürfte eine Lehre aus den politischen Stürmen des Jahres 1916<br />

gewesen sein. Die Umsetzung bereitete aber Schwierigkeiten, weil der Bundesrat – gestützt<br />

auf die Bundesverfassung und seine ausserordentlichen Vollmachten – die Kantonsregierungen<br />

dazu ermächtigte, weitergehende Massnahmen zum Schutz der inneren<br />

Ordnung zu ergreifen. Der Bundesrat erweiterte damit deren Kompetenzen – scheinbar<br />

im Einklang mit der kantonalen Polizeihoheit –, um nicht selber vorschnell eingreifen zu<br />

müssen. Für eine solche Ermächtigung sprach, dass sie eher den Erfordernissen verhältnismässigen<br />

Handelns zu entsprechen vermochte als ein generelles, bundesweites Versammlungsverbot.<br />

Trotzdem ist der Ansatz, die Vollmachten einfach an die kantonalen<br />

Exekutiven weiterzugeben, nicht unproblematisch. Die Kantone reagierten zuerst einmal<br />

perplex.<br />

4.6.2.5. Einschränkungen für die Presse<br />

Gestützt auf Art. 102 Ziff. 9 und 10 BV (1874) sowie Art. 3 des Bundesbeschlusses vom<br />

14. August 1914 verbot der Bundesrat im Frühling 1918 verschiedene, links der Sozialdemokratie<br />

angesiedelte Presseerzeugnisse. Die „Forderung“, die „Freie Jugend“ und die<br />

Ordnung (vom 12. Juli 1918), AS 34, S. 61f.<br />

1548 Art. 2 des BRB.<br />

1549 Art. 4 des BRB.<br />

1550 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 33f.; siehe auch vorne, S. 214f.<br />

1551 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 36.<br />

1552 Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen zum Beschluss vom 12. Juli 1918 betreffend<br />

Massnahmen der Kantonsregierungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung (vom 16. August<br />

1918), BBl. 1918 IV, S. 373f.

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