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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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310 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

gerweise jede Tätigkeit verboten worden 2148 .<br />

Im zweiten Entscheid, BGE 69 IV 12 (Hofmaier, Nicole, Graisier, Bartocha et Woog),<br />

stellte das Bundesgericht die Entwicklungen auf kantonaler Ebene und die Annahmen<br />

des Bundesrates noch einmal dar: „(…) le Conseil fédéral relève que les communistes, se conformant<br />

aux directives qu’ils recevaient de l’étranger, ont mis tout en oeuvre afin d’établir la dictature du<br />

prolétariat et transformer la guerre actuelle en guerre civile.“ 2149 Diesen Argumenten folgte es<br />

schliesslich auch selbst 2150 .<br />

3.3.2.4.2. Zum Begriff kommunistischer Propaganda<br />

Das Bundesgericht fasste den unbestimmten Rechtsbegriff der Propaganda ziemlich<br />

weit.<br />

„Propaganda kann objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen liegen,<br />

z. B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen oder Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen<br />

von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden.“ 2151<br />

Eine erste Einschränkung ergab sich jedoch in inhaltlicher Hinsicht, denn der Bundesratsbeschluss<br />

verbot nur kommunistische Propaganda. Nach Ansicht des Bundesgerichts war<br />

dabei auf die Gründe zur Auflösung der kommunistischen Partei abzustellen. Jene Ideale<br />

der kommunistischen Partei, welche nicht zum Auflösungsbeschluss geführt hätten,<br />

könnten weiterhin propagiert werden 2152 .<br />

„(… D)enn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre Verwirklichung auf dem Wege des gewaltsamen<br />

Umsturzes unterdrücken. (…) Der einzelne darf daher z. B. die Verstaatlichung der Produktionsmittel,<br />

der Aufgebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaffung des Erbrechts das<br />

Wort reden, ohne dadurch das Verbot kommunistischer Propaganda zu übertreten.“ 2153<br />

Das Bundesgericht verzichtete auf eine Abgrenzung zum Begriff der staatsgefährlichen<br />

Propaganda in der Demokratieschutzverordnung. Das Halten von Propaganda bildete<br />

trotz allem kein objektives Gefährdungsdelikt. Subjektiv verlangte das BGer im Entscheid<br />

68 IV 145 die „Absicht des Werbens“, das Einwirken auf Mitmenschen, um diese zu überzeugen<br />

oder sie in ihren Überzeugungen zu festigen 2154 .<br />

In BGE 69 IV 30 stellte das Bundesgericht klar, dass auch ein indirektes Werben unter<br />

den Tatbestand des Art. 2 Abs. 2 falle 2155 ; – indirekt in dem Sinne, dass die KPS nicht als<br />

Urheberin einer Forderung erkennbar sein müsse, solange es sich um die Verfolgung<br />

eines Zieles dieser Partei handle. Eine Mitgliedschaft in einer kommunistischen Organi-<br />

2148 BGE 68 IV 145 (E.1 S. 146f.).<br />

2149 BGE 69 IV 19 (E.4 S. 20).<br />

2150 BGE 69 IV 19 (E.4 S. 21ff.).<br />

2151 BGE 68 IV 145 (E.2 S. 147).<br />

2152 BGE 68 IV 145 (E.2 S. 148).<br />

2153 BGE 68 IV 145 (E.2 S. 148). Kritisch dazu AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 186);<br />

der Autor warf dem Bundesgericht vor, es habe die Gefährlichkeit des Kommunismus unterschätzt, weil „für<br />

den Kommunismus die Ideale und deren Verwirklichung ein und dasselbe sind“. Daher hätte sich wohl auch einwenden<br />

lassen, dass kommunistische Gedanken bloss noch von solchen Leuten geäussert werden dürften, welche selber<br />

sicher keine Kommunisten waren.<br />

2154 BGE 68 IV 145 (E.2 S. 147).<br />

2155 BGE 69 IV 30 (E.13 S. 32).

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