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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zur Bundesverfassung von 1848 11<br />

formal streng und können eine gewisse Langsamkeit bei der Zuweisung von Aufgabenbereichen<br />

an den Bund zur Folge haben. Hingegen wird mit einer obligatorischen<br />

Volksabstimmung dem Willen des Souveräns auch im wichtigen Prozess der Kompetenzzuweisung<br />

Rechnung getragen.<br />

Umgekehrt lässt der Weg der ordentlichen Verfassunggebung keine Rücksicht auf blosse<br />

Opportunität oder zeitliche Dringlichkeit bei der Zentralisierung von Aufgaben mittels<br />

Übernahme durch den Bund zu. Zum Spannungsfeld zwischen allenfalls politisch<br />

wünschbaren Zuständigkeiten und der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung äusserte<br />

sich der Bundesrat im Jahre 1850 im Zusammenhang mit der Behandlung von Rekursen<br />

denn auch sehr eindringlich:<br />

„Nach Art. 3 der Bundesverfassung können wir nur diejenigen Gegenstände in den Kreis unserer Entscheidungen<br />

ziehen, welche durch die Bundesverfassung (…) als Bundessache bezeichnet sind. Wenn also<br />

über die Gesetze eines Kantons Beschwerde erhoben wird, so haben wir zunächst zu untersuchen, ob dieselben<br />

durch die Verfassung des Bundes in den Bereich der Bundesgewalt gezogen oder gänzlich der Kantonalsouveränität<br />

überlassen seien, und im erstern Fall, ob sie mit den Bestimmungen der Bundesverfassung<br />

im Einklang stehen oder nicht. (…) So wünschbar es bisweilen wäre, die Grenzen der Bundesbefugnisse<br />

zu überschreiten, um grelle Übelstände zu beseitigen, welche mit dem liberalen und humanen<br />

Geiste der Bundesverfassung im Widerspruche stehen, so rechtswidrig und gefährlich wäre es auf der anderen<br />

Seite, dieser Versuchung Folge zu geben, rechtswidrig, weil das Grundgesetz (…) gebrochen wird, gefährlich,<br />

weil das Vertrauen und die Achtung die ihm gebühren erschüttert werden, und weil die jeweilige<br />

Bundesgewalt (…) bei weiteren Übergriffen in Antecedentien ihre Rechtfertigung finden wird.“ 40<br />

1.2.2. Zur Auslegung von Art. 3 BV<br />

Die Rechtswissenschaft setzte sich schon bald mit der Auslegung des Art. 3 BV 1848<br />

auseinander. Der Wortlaut schien mit seinem Regel-Ausnahme-System für eine enge<br />

Auslegung und damit eher für eine gewisse Zurückhaltung bei der Vermutung von Bundeskompetenzen<br />

zu sprechen 41 . Dagegen richtete sich der Einwand, wonach gewisse<br />

Sachbereiche natürlicherweise zusammengehörten und daher dem Bund zur Erfüllung<br />

bestehender Pflichten gewisse Rechte implizit (mit-) übertragen worden sein könnten; in<br />

solchen Fällen wären auch stillschweigende Bundeskompetenzen denkbar 42 . Mit Bezugnahme<br />

auf die grammatikalische Auslegungsmethode wurde auf das Fehlen des Wortes<br />

„ausdrücklich“ (… der Bundesgewalt übertragen) in Art. 3 BV hingewiesen, welches in der<br />

Mediationsakte 1803 43 oder im Pacte Rossi von 1832 und von 1833 44 noch enthalten<br />

der ob auch Partialrevisionen möglich wären; vgl. Art. 111ff. BV 1848 sowie den Bericht der nationalräthlichen<br />

Kommission in Sachen Revision der Bundesverfassung (vom 21. September 1865), BBl. 1865 III, S. 609<br />

– 635 (S. 625f.). Mit dem Bundesgesetz betreffend die Revision der Bundesverfassung (vom 19. Wintermonat<br />

1865), AS IIX, S. 648 – 654, hat die Bundesversammlung die Vornahme formeller Teilrevisionen ermöglicht.<br />

40 Beschluss des schweizerischen Bundesrathes in der Rekurssache verschiedener Angehöriger des Kt. Schwyz,<br />

das Verbot gemischter Ehen betreffend (vom 4. März 1850), BBl. 1850 I, S. 261 – 276 (S. 267f.), nachfolgend<br />

„BRB in der Rekurssache verschiedener Angehöriger des Kt. Schwyz, das Verbot gemischter Ehen betreffend“.<br />

41 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 187. Ebenso noch FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 75f.<br />

42 So schon DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 187 (mit Beispielen). Die Idee der stillschweigenden Kompetenzen<br />

stammt aus dem U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht; siehe dazu bspw. AUBERT, Bundesstaatsrecht<br />

Bd. I, Rz. 620 – 622.<br />

43 Art. 12 der Vermittlungsacte des Ersten Consuls der Fränkischen Republik zwischen den Parteien, in welche<br />

die <strong>Schweiz</strong> getheilt ist (Mediationsverfassung vom 19. Februar 1803), abgedruckt bei KÖLZ, Quellenbuch<br />

Bd. I, S. 159 – 188 (S. 178) oder http://www.verfassungen.de/ch/verf03.htm (zuletzt besucht am 1. Mai

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