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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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46 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

2.1.7. Der Verzicht auf die Nennung der (Interventions-)Mittel<br />

Art. 16 BV 1848 äusserte sich nur zu den Verbandskompetenzen (Zuständigkeit des<br />

Bundes) und zum Verfahren, nicht aber zu den möglichen Massnahmen oder Interventionsmitteln.<br />

Erst auf Gesetzesstufe (im Bundesstrafrecht 264 ) fand eine Unterscheidung<br />

zwischen bewaffneter und unbewaffneter Bundesintervention statt.<br />

2.1.7.1. Keine zivilen <strong>Sicherheit</strong>skräfte des Bundes<br />

Die Bundesverfassung von 1848 verwehrte dem Bund das Aufstellen ziviler <strong>Sicherheit</strong>skräfte.<br />

Aus der systematischen Einordnung des Art. 16 und nach dem Wortlaut von<br />

Art. 17 BV (Durchzug von Bundestruppen) ergab sich aber unmissverständlich, dass<br />

eine bewaffnete Intervention mit Truppen stattfinden würde.<br />

Trotz des allgemeinen Hinweises auf den Gewährleistungsartikel in Art. 16 BV fehlten in<br />

der BV 1848 konkrete Vorschriften zur Verhältnismässigkeit möglicher Reaktionen<br />

durch den Bund 265 . Aus der inneren Systematik des Artikels ergab sich für den Fall eines<br />

Eingreifens zu Gunsten eines Kantons (Abs. 1), dass die Intervention nur als ultima ratio<br />

eine bewaffnete sein konnte.<br />

So hätte es etwa dem Geiste der Verfassung (insbesondere Art. 5 BV) widersprochen,<br />

wenn der Bund in einem Kanton beispielsweise präventiv, also schon vor jenem Moment<br />

mit Truppen eingeschritten wäre, zu welchem der Kanton seine Herrschaftsgewalt überhaupt<br />

verloren hätte.<br />

Auch dürfte es mit der Verfassung nicht vereinbar gewesen sein, einen Kanton länger<br />

durch Bundestruppen besetzt zu halten, als diese zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung<br />

tatsächlich benötigt wurden. Dadurch wäre ein Widerspruch zum Grundsatz von<br />

Art. 16 Abs. 4 entstanden: Einem Kanton die Kosten einer unnötig gewordenen bewaffneten<br />

Intervention aufzulasten, hätte dem Verschuldensprinzip widersprochen.<br />

2.1.7.2. Ordnungsdienst der Armee<br />

Waren die Voraussetzungen für eine bewaffnete eidgenössische Intervention erfüllt,<br />

konnte der Bund Truppen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der inneren<br />

Ordnung entsenden. Solcher Ordnungsdienst wurde von der Armee, vornehmlich von der<br />

Infanterie in Kompanie- oder Bataillonsstärke durchgeführt 266 .<br />

Da der Bund über keine „stehenden“ Truppen verfügte, kamen für Einsätze im <strong>Innere</strong>n<br />

grundsätzlich nur Einheiten in Frage, welche gerade im (Instruktions-) Dienst standen<br />

(RS, WK). Für grössere Truppenaufgebote hätte Aktivdienst und eine (zumindest teilweise)<br />

Mobilmachung der Armee angeordnet werden müssen 267 .<br />

Auf die Ordnungsdienstaufgaben der Armee wird bei der Darstellung der Wehrverfassung<br />

nach 1848 268 sowie bei den bewaffneten eidgenössischen Interventionen zurückzu-<br />

264 Dazu hinten, S. 69ff.<br />

265 Ein Äquivalent zu Art. 36 BV 1999 fehlte in der BV 1848 noch völlig. Die historischen Verfassunggeber<br />

waren davon ausgegangen, dass Rechtsbeziehungen der Einwohnerinnen und Einwohner primär mit den kantonalen<br />

Behörden stattfänden; – und nicht mit jenen des Bundes.<br />

266 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 17f.<br />

267 Zur Militärordnung siehe hinten, S. 86ff.<br />

268 Dazu hinten, S. 86ff., insbesondere S. 91ff.

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