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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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362 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

3.4. Beurteilung: Das Ende des „Sonderfalls“<br />

Auf dem Gebiet der <strong>Sicherheit</strong> der zivilen Luftfahrt zeigte sich in den Jahren 1969 und<br />

1970 ein eigentlicher Paradigmenwechsel für die <strong>Schweiz</strong>er <strong>Sicherheit</strong>spolitik. Schon in<br />

der Botschaft zur IMP hatte der Bundesrat spezielle Gefahren beschrieben, welche mit<br />

den herkömmlichen Organisationsstrukturen (gerade jenen des schweizerischen Bundesstaates)<br />

nicht mehr zufriedenstellend zu meistern waren. Für die Sicherung des zivilen<br />

Flugverkehrs traten weitere Punkte hinzu.<br />

Erstens hatte spätestens der Anschlag von 1969 dem „Sonderfall <strong>Schweiz</strong>“ auf dem<br />

Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> ein jähes Ende bereitet. Die <strong>Schweiz</strong> besass – anders als<br />

während den europäischen Revolutionen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts oder<br />

während der Schreckensherrschaft des Faschismus – nicht mehr jene <strong>Sicherheit</strong>sgarantie,<br />

welche das republikanisch-demokratische Staatswesen oder das Mittel der aussenpolitischen<br />

Neutralität damals noch mit sich gebracht hatten. Der Nahostkonflikt lag geografisch<br />

in weiter Ferne, eine eigentliche terroristische Bedrohung aus dem Inland war nicht<br />

wirklich auszumachen – trotzdem wurde die <strong>Schweiz</strong> in die gewaltsamen Auseinandersetzungen<br />

verwickelt.<br />

Zweitens warfen die Geschehnisse ein grelles Licht auf die innerstaatlichen Zuständigkeiten<br />

zum Schutz von Flughäfen und Flugzeugen. Die kantonale Polizeihoheit war hier<br />

an eine Grenze gestossen. Währenddem im Rahmen des Schutzes von Konferenzen<br />

Fragen des Mittelansatzes und – damit verbunden – der Finanzierung der Schutzvorkehren<br />

im Zentrum standen, lag beim Schutz von Luftfahrzeugen keine kantonale Kompetenz<br />

mehr vor (Art. 37 ter BV 1874). Zu einem umfassenden Schutz der Flughäfen vor<br />

Terrorakten vom Boden aus (weiträumige Absperrungen und Überwachungen in überbautem<br />

Gebiet) fehlten den Kantonen sowohl die Mittel, welcher der Armee zur Verfügung<br />

standen (panzerbrechende Distanzwaffen) als auch die personellen Ressourcen.<br />

Andererseits verfügte der Bund eben „nur“ – trotz umfassender Bundeskompetenz –<br />

über die Armee und das GWK, womit er alleine den Schutz der Flugzeuge und Flughäfen<br />

auch nicht gewährleisten konnte.<br />

Drittens wurde die grosse Bedeutung internationaler Zusammenarbeit bei der Gewährleistung<br />

des Schutzes des internationalen Flugverkehrs vom Bundesrat richtig erkannt.<br />

Die Verbundlösung, also der gemeinsamen Gewährleistung der <strong>Sicherheit</strong> an Flughäfen<br />

und in <strong>Schweiz</strong>er Flugzeugen wies aber Lücken auf. Ein für die <strong>Sicherheit</strong> des internationalen<br />

Luftverkehrs wesentlicher Punkt wurde eher mit einem Provisorium denn mit<br />

einer tragfähigen Lösung gewährleistet.<br />

4907 (S. 4892 und 4900f.), nachfolgend „Botschaft subsidiäre Einsätze (2007)“.<br />

Dazu auch<br />

http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/laufende/tiger_und_fox.html<br />

besucht am 1. Mai 2009).<br />

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