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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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430 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

tenzdienste auf 2'000, für Aktivdienste auf 4’000 Armeeangehörige ein 2861 .<br />

Ein Teil der Lehre betont m.H. auf Art. 5 BV 1999 (Legalitätsprinzip) die Berücksichtigung<br />

der allgemeinen Grenzen rechtsstaatlichen Handelns 2862 . Ein Einsatz der Armee<br />

muss somit einem öffentlichen Interesse und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit<br />

staatlichen Handelns entsprechen. Ein Einsatz der Armee als Mittel ultima ratio ergibt<br />

sich m.E. auch, aber nicht nur aus Art. 5 BV.<br />

2.3.3. Die Kompetenzen des Bundesgerichts<br />

Art. 188 Abs. 1 BV 1999 bezeichnet das Bundesgericht als „oberste rechtsprechende Behörde<br />

des Bundes“. Diese steht im gegenseitigen Verhältnis der drei Gewalten zueinander auf der<br />

gleichen Stufe wie der Bundesrat 2863 , bleibt der Bundesversammlung folglich untergeordnet.<br />

Dies bringt auch Art. 190 BV – vor der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden<br />

Justizreform 2864 noch Art. 191 BV 1999 – zum Ausdruck:<br />

„Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden<br />

massgebend.“<br />

Damit bleibt die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts, trotz Zunahme und<br />

Bedeutung der vom Bund erfüllten und zu erfüllenden staatlichen Tätigkeiten, in einem<br />

wichtigen Punkt unvollständig 2865 . Immerhin steht es dem Gericht offen, auch Bundesgesetze<br />

auf ihre Verfassungskonformität hin zu untersuchen und Kritik zu üben 2866 ;<br />

anwenden muss es sie allemal. Zwar wird von juristischer als auch politischer Seite seit<br />

Jahrzehnten gefordert, die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts auch auf Bundesgesetze<br />

auszudehnen, doch hat sich die Bundesversammlung jeweils dagegen ausgesprochen 2867 .<br />

Damit nimmt sich das Parlament selber in die Verantwortung, sowohl in der Gesetzgebung<br />

als auch ganz allgemein als Hüterin der Bundesverfassung zu fungieren 2868 .<br />

2861 Siehe dazu sogleich, S. 460ff.<br />

2862 Vgl. SAXER, in: St. Galler Kommentar, Art. 185, Rz. 68.<br />

2863 SÄGESSER, in: Ders. (Hrsg.), Bundesbehörden, Art. 188, Rz. 1067.<br />

2864 Zur Justizreform siehe den Abriss bei HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 70 – 72 sowie<br />

1703ff.<br />

2865 Siehe aber den Stand der juristischen Diskussion bei YVO HANGARTNER, in: St. Galler Kommentar, Art. 190,<br />

Rz. 34ff.<br />

2866 Siehe zu den jüngsten Projekten BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 190, Rz. 13; HANGARTNER, in: St. Galler<br />

Kommentar, Art. 190, Rz. 8; PASCAL MAHON, in: Petit commentaire, Art. 185, Rz. 15.<br />

2867 Siehe zu den jüngsten Projekten BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 190, Rz. 2.<br />

2868 Anders jedenfalls der Ständerat bei den Beratungen über Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen<br />

Gewalt vom Frühling 2006 (Geschäft Nr. 05.065): Die Bedenken Ständerat Pfisterers über die Verfassungswidrigkeit<br />

eines Bundesgesetzes werden darin mit Zweckmässigkeitsüberlegungen, sowie durch eine zeitliche<br />

Befristung des Erlasses relativiert; AB SR 2006, S. 15 – 25.

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