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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zusammenfassung 333<br />

keit des Tragens von Uniformen, Parteiuniformen und Parteizeichen. Ob die Uniformenverbote<br />

dazu geeignet waren, Massenagitation extremistischer Gruppierungen einzudämmen<br />

und damit Ordnungsstörungen (insbesondere gewaltsame Zusammenstösse)<br />

zu verhindern, sei dahingestellt. Eine Ausrichtung der zumindest politisch symbolträchtigen<br />

Verbote auf ihren Zweck – nämlich die Vermeidung übermässiger Provokationen<br />

in der Öffentlichkeit – hätte auch zielführender erreicht werden können, etwa durch<br />

(kantonale) Versammlungsgesetze oder als Auflage bei Bewilligungen 2297 .<br />

Für die Praxis bargen die verschiedenen Schritte weg von einer umfassenden Gesetzgebung<br />

hin zu Spezialerlassen die Gefahr der Verwirrung und letztlich der falschen oder<br />

rechtsungleichen Anwendung der – meist materiell-strafrechtlichen – Bestimmungen 2298 .<br />

4.4. Umkehr der Normhierarchie<br />

Die bewaffnete Bundesintervention in Genf 1932 bildete zu jener Epoche eine Ausnahme.<br />

Das Schwergewicht der Massnahmen des Bundes zum Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

betraf die Rechtsetzung. Bedenklich in dieser Hinsicht der Umgang mit der<br />

Normhierarchie: Während nach dem Ersten Weltkrieg zu Recht und notwendigerweise<br />

eine Überführung der Notverordnungen in die ordentliche Gesetzgebung angestrebt<br />

worden war, pflegten Bundesrat und Bundesversammlung schon vor dem Ausbruch des<br />

Zweiten Weltkriegs einen eher lässigen Umgang mit den Normstufen als Mittel des<br />

geringsten Widerstands. Als Einfallstor dazu diente ein ausgiebiger Gebrauch der noch<br />

zu wenig differenzierenden Dringlichkeitsklausel der Bundesverfassung.<br />

Die Einsicht, das Spitzelgesetz 1935 wegen den enthaltenen materiell-strafrechtlichen<br />

Bestimmungen sowie der dauerhaften Reorganisation der Bundesanwaltschaft nicht als<br />

Bundesratsbeschluss zu erlassen, vermag bloss zur Hälfte zu überzeugen. Denn mit dem<br />

Rückgriff auf die Dringlichkeitsklausel setzte die Bundesversammlung den Bundesbeschluss<br />

per sofort in Kraft und entzog ihn damit einem möglichen Referendum. Die rein<br />

politische Argumentation, dass der entsprechende Teil des Ordnungsgesetzes im Rahmen<br />

der Referendumsvorlage nicht umstritten gewesen sei, die Ablehnung des Ordnungsgesetzes<br />

daher keinen Rückschluss auf das Spitzelgesetz erlaube, vermag juristisch<br />

nicht zu überzeugen. Der Wille des Souveräns äussert sich einzig in Abstimmungen über<br />

bestimmte Sachfragen, wobei die Motivation des persönlichen Entscheids den Einzelnen<br />

überlassen bleibt und nicht eruiert wird. Ohne eine Volksabstimmung mit dem zugehörigen,<br />

vorgelagerten Meinungsbildungsprozess kann der – vereinfacht ausgedrückt – mit<br />

einem Ja oder einem Nein ausgedrückte Wille des Souveräns nicht erfasst werden. Das<br />

Spitzelgesetz hätte m.E. im Rechtskleid des referendumsfähigen Bundesgesetzes erlassen<br />

werden müssen.<br />

Zwar erfolgte der Erlass des Unabhängigkeitsgesetzes 1936 richtigerweise wieder als Bun-<br />

2297 So war etwa der Genfer Staatsrat 1932 hauptsächlich daran gescheitert, die rivalisierenden Manifestanten<br />

Nicoles und Oltramares voneinander zu trennen. Das Tragen von Uniformen hätte eine Steuerung der Gruppierungen<br />

sogar erleichtert, bildete aber selber nicht den Grund für die befürchteten Ausschreitungen.<br />

2298 Siehe dazu auch EMILE THILO, De l’atteinte à l’indépendance et à l’autonomie de la Confédération et de<br />

l’empiétement sur les prérogatives des pouvoirs polices, JdT 1940 I, S. 34 – 37 (S. 36f.).

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