02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesetzgebung des Bundes 83<br />

Justizbereich schnell zum Erliegen gekommenen Zentralisierungsbemühungen 522 .<br />

Die Stelle eines ständigen Generalanwalts wurde in der Folge auf Antrag des Bundesrats<br />

nicht mehr besetzt 523 und blieb während Jahrzehnten vakant 524 . Mit der grundsätzlichen<br />

Erledigung des Heimatlosenproblems wäre die Bestellung eines Generalanwalts nicht<br />

mehr notwendig und sowieso zu teuer, argumentierte der Bundesrat damals. Die Geschäfte<br />

des Generalanwalts wurden von anderen, teilweise ad hoc ernannten Personen<br />

im Justiz- und Polizeidepartment oder von fallweise 525 ernannten, besonderen Generaloder<br />

Bezirksanwälten besorgt 526 . Damit wurde das Amt des Generalanwalts faktisch<br />

bereits 1856 wieder abgeschafft.<br />

Da eine personelle (und auch organisatorische 527 ) Gewaltentrennung im jungen Bundesstaat<br />

noch nicht all zu viel Bedeutung genoss 528 , gehörten nicht nur viele Bundesrichter<br />

529 , sondern auch manche ständige (und später ausserordentliche) Generalanwälte 530<br />

den eidgenössischen Räten an; teilweise wurden auch kantonale Politiker 531 zu Generalanwälten<br />

ernannt.<br />

3.5. Zusammenfassung<br />

3.5.1. Garantiegesetz, Bundesstrafrecht und Pulverregal<br />

Sowohl GarG als auch BStR operierten – wie die Bundesverfassung – mit unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen. Anstatt die jeweiligen Tatbestände klar voneinander – und zur Strafbarkeit<br />

nach kantonalem Recht – abzugrenzen, wurden die Bestimmungen teilweise um Generalklauseln<br />

ergänzt. Beide Erlasse gingen offenbar davon aus, dass sich Gefährdungen<br />

der öffentlichen Ordnung aus der Sache heraus erklärten und daher keiner eigentlichen<br />

Definition bedurften.<br />

Das GarG richtete sich genau genommen gegen den Kanton Bern, indem es spezielle<br />

Vorkehren für den Fall traf, dass entweder die Kantonsregierung die Arbeit der obersten<br />

Bundesorgane zu stören trachtete oder der Kanton nicht in der Lage war, deren Arbeit<br />

vor äusseren Einflüssen zu schützen. Interessant scheint der Gedanke, dass dem Bund –<br />

522 Dazu eingehend LÜTHI, Bundesanwaltschaft, S. 50 – 52.<br />

523 Beschluss der Bundesversammlung vom 23. September 1856, zitiert nach MARTIN MÜLLER, Die Entwicklung<br />

der Bundespolizei und ihre heutige Organisation, Diss. Zürich 1949, S. 40; Beschluss (und gleichzeitig Antrag<br />

an die Bundesversammlung) des Bundesrates vom 4. September 1856, BBl. 1856 II, S. 394.<br />

524 Botschaft zum Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft, BBl. 1889 III, S. 627 – 643 (S. 628f.).<br />

525 So wurde etwa für die Genfer Unruhen von 1864 der frühere Generalanwalt Paul Migy zum „Bundesanwalt für<br />

den Spezialfall“ ernannt; Botschaft und Bericht über die Wahlunruhen von Genf (vom 23. September 1864),<br />

BBl. 1864 II, S. 740 – 781 (S. 743), nachfolgend „Botschaft und Bericht Wahlunruhen“.<br />

526 Botschaft zum Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft, BBl. 1889 III, S. 627 – 634 (S. 628); vgl. die<br />

Übersicht bei LÜTHI, Bundesanwaltschaft, S. 52 – 56.<br />

527 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 470 – 477 (insbesondere S. 473f.).<br />

528 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 80; anderer Ansicht offenbar HANSJÖRG SEILER, Gewaltenteilung,<br />

Habil. Bern 1994, S. 424ff.<br />

529 HANS VON GREYERZ, Der Bundesstaat seit 1848, in: Handbuch der <strong>Schweiz</strong>er Geschichte, Band 2, Zürich<br />

1977, S. 1023.<br />

530 So etwa der Generalanwalt und spätere Bundesrat Eduard Müller; vgl. S. 121, Anm. 821.<br />

531 Etwa der Basler Regierungsrat Zutt im „Fall Schill“; dazu hinten, S. 163f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!