02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

rekte.<br />

Daher richteten sich die Grundrechte der Bundesverfassung ganz überwiegend an die<br />

Kantone als Adressaten; ein gerichtlicher Schutz der Freiheitsrechte gegenüber dem<br />

Bund war – mangels der Möglichkeit von konkreten Rechtsverletzungen – durchaus<br />

verzichtbar. Die minimalen Grundrechte sicherten jene politischen Bereiche in den<br />

Kantonen, welche der Verfassunggeber als gefährdet erachtete. Die Bestrebungen des<br />

jungen Bundesstaates konzentrierten sich auf die politische Einigung des Landes, um<br />

den durch die Verfassung geschaffenen Bund zu verwirklichen. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

gegenüber Bundesgesetzen wurde zugleich als überflüssig, störend und<br />

fremd empfunden. Die Bundesversammlung als Dampfkessel des helvetischen Fortschritts<br />

war um den Erhalt ihrer rechtlichen Suprematie bemüht.<br />

Die herrschende Lehre zur Auslegung von Art. 3 BV 1848 verzichtete zwar auf das<br />

Erfordernis einer ausdrücklichen Nennung der Bundeskompetenzen im Verfassungstext;<br />

eine rechtlich tragfähige Grundlage in der Bundesverfassung blieb dafür aber unverzichtbar.<br />

Zur Erweiterung bestehender oder Schaffung zusätzlicher Kompetenzen waren<br />

entsprechend die Revisionsbestimmungen der Bundesverfassung einzuhalten, welche der<br />

Bedeutung von Volk und Ständen als Souverän Rechnung trugen und die Übertragung<br />

neuer Zuständigkeiten an den Bund demokratisch legitimierten.<br />

Obwohl der Ausdruck als solcher nicht in den Verfassungstext Eingang gefunden hatte,<br />

lag der BV 1848 doch überdeutlich das Strukturprinzip des Föderalismus zu Grunde. Auch<br />

wenn die überholte Betonung der kantonalen Souveränität später von der Bundesstaatstheorie<br />

relativiert wurde, setzte die Bundesverfassung eine Staatlichkeit der Kantone im<br />

Sinne selbständig funktionierender Gemeinwesen voraus. Obwohl das Prinzip der Bundestreue<br />

als Begriff noch nicht geläufig war, blieben die Gemeinwesen beider bundesstaatlicher<br />

Ebenen doch stark aufeinander angewiesen.<br />

Der junge Bund könnte – politisch – auch als Mittel zur Etablierung einer gesamteidgenössischen<br />

Aussen-, Wirtschafts- und Aussenhandelspolitik, sowie des Kerns einer eidgenössischen<br />

Verteidigungspolitik verstanden werden. Dabei blieb durchaus offen und<br />

umstritten, welche weiteren Zentralisierungen im Interesse des Landes lagen. Die Bundesverfassung<br />

bestimmte immerhin – und damit wieder zu den Rechtswissenschaften –<br />

die obersten Bundesorgane und die wichtigsten Verfahren. Als relativ-starres Grundgesetz<br />

sah die BV 1848 spätere Verbesserungen in der Form von Revisionen von Anfang<br />

an vor und legte ein rudimentäres Verfahren dafür fest.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!