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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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316 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

falls eine symbolische – oder ungewollt ironische – Bedeutung zugemessen werden.<br />

3.4. Das eidgenössische Strafgesetzbuch<br />

Nach der erfolgreichen Volksabstimmung zur Schaffung einer Bundeskompetenz betreffend<br />

das materielle Strafrecht im Jahre 1898 2194 zog sich der Erlass einer eidgenössischen<br />

Strafrechtskodifikation über Jahrzehnte dahin 2195 . Solange der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis<br />

(neben dem BStR) keinen umfassenden Gebrauch machte, legiferierten<br />

weiterhin die Kantone 2196 .<br />

Erst in der Wintersession des Jahres 1937 fand die Schlussabstimmung in den Räten<br />

statt, im Jahr darauf eine Referendumsabstimmung. Das <strong>Schweiz</strong>erische Strafgesetzbuch<br />

2197 wurde mit 358'438 zu 312'030 Stimmen angenommen 2198 und trat auf den 1.<br />

Januar 1942 in Kraft.<br />

Der strafrechtliche Staatsschutz des StGB wird gemeinhin in einem recht weiten Sinne<br />

verstanden 2199 . Die Staatsschutzdelikte i.e.S. finden sich mit den Art. 265 – 278 bis heute<br />

im Dreizehnten Titel des Zweiten Buches des StGB; bereits im Jahre 1950 wurden sie<br />

einer Revision unterzogen 2200 . Eine umfassende strafrechtliche Darstellung der Staatsschutzartikel<br />

in der Formulierung und Systematik des StGB von 1937 kann an dieser<br />

Stelle nicht erfolgen 2201 . Das Schwergewicht liegt vielmehr in der allgemeinen Entwicklung<br />

des strafrechtlichen Staatsschutzes; insofern stellt das StGB eher eine Konsolidierung<br />

denn eine grundsätzliche Neuerung dar.<br />

3.4.1. Ersatz früherer Bestimmungen zum strafrechtlichen Staatsschutz<br />

Das StGB ersetzte als umfassende Kodifikation das kantonale Strafrecht, das gesamte<br />

BStR von 1853 (mit den Ergänzungen), weitere materiell-strafrechtliche Bundesgesetze<br />

wie das Unabhängigkeitsgesetz von 1936 sowie Teile des Nebenstrafrechts; andere Bundesgesetze<br />

erfuhren durch das StGB Änderungen 2202 .<br />

Das StGB selber unterschied sich im hier relevanten Bereich des Besonderen Teils stark<br />

2194 Siehe vorne, S. 174 oder PAHUD DE MORTANGES, Rechtsgeschichte, Rz. 361 – 365 sowie THOR-<br />

MANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch I, S. 16 – 21.<br />

2195 Die Botschaft des Bundesrates stammte aus dem Jahre 1918, BBl. 1918 IV, S. 1 – 231; die Beratungen des<br />

Parlaments erstreckten sich bis in die Mitte der 1930er Jahre und als das StGB – endlich – in Kraft trat, war es<br />

bereits vom Zweiten Weltkrieg, später vom Kalten Krieg überholt worden und stand unter Revisionsdruck.<br />

2196 So Appenzell Innerrhoden 1899, Luzern 1906, Zürich 1908, Schaffhausen 1915, Freiburg 1925 und Waadt<br />

sogar noch 1931; vgl. THORMANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch I, S. 21.<br />

2197 <strong>Schweiz</strong>erisches Strafgesetzbuch (vom 21. Dezember 1937), AS 54, S. 757 – 852.<br />

2198 Bundesratsbeschluss betreffend die Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 über<br />

das schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (vom 5. Oktober 1938), BBl. 1938 II, S. 547f.<br />

Während die Kantone Bern und Zürich das StGB mit über 72 % der Stimmen annahmen, entschieden sich<br />

die Stimmbürger der konservativeren Kantone mit über 70 % und die Westschweizer Kantone ebenfalls klar<br />

gegen die Vorlage.<br />

2199 Vgl. etwa KAUER, Strafrechtlicher Staatsschutz, passim; WERNER LÜTHI, Der strafrechtliche Staatschutz der<br />

<strong>Schweiz</strong>, Bern 1942, passim.<br />

2200 Dazu siehe hinten, S. 340f.<br />

2201 Stattdessen sei verwiesen auf die Literatur in Anm. 2199.<br />

2202 Siehe Art. 398 – 400 StGB.

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