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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 465<br />

Polizeikorps bei der Bewachung diplomatischer Vertretungen 3084 ; am jährlichen World<br />

Economic Forum in Davos betreibt sie gemeinsam mit den zivilen Polizeikräften den<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong>sring (Zutrittskontrollen) 3085 .<br />

Möglicherweise wird die Mil Sich dereinst den Nukleus einer <strong>Schweiz</strong>er „Gendarmerie“<br />

bilden; dies wäre um so mehr der Fall, wenn sie – wie es verwaltungsintern zuweilen erwogen<br />

wird – mit dem GWK zusammengeführt würde. Ein solcher Schritt bedürfte jedoch,<br />

je nach konkreter Ausgestaltung, zumindest eine Gesetzesrevision, möglicherweise<br />

sogar eine Änderung der Bundesverfassung.<br />

4.3. Subsidiäre Schutzaufträge der Armee<br />

Gestützt auf die Normen des MG 1995 zum Assistenzdienst sowie die Verordnung über<br />

den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS) 3086 entwickelt sich<br />

die Armee zu einer eigentlichen <strong>Sicherheit</strong>sdienstleisterin. Sie wird subsidiär zum Schutz<br />

ausländischer Vertretungen und internationaler Konferenzen eingesetzt, erbringt logistische<br />

und <strong>Sicherheit</strong>sdienstleistungen im Rahmen der jährlich stattfindenden privaten<br />

Veranstaltung WEF im Kanton Graubünden und unterstützt allgemein die zivilen Behörden<br />

im <strong>Sicherheit</strong>sbereich personell und technisch.<br />

4.3.1. Der Schutz ausländischer Vertretungen<br />

Der Schutz besonders gefährdeter ausländischer Vertretungen durch die Armee provoziert<br />

regelmässig sicherheitspolitische Diskussionen. Nach einer fundierten Kritik durch<br />

die KKJPD sowie die kantonale Militärdirektorenkonferenz begann der Bund, seine<br />

diesbezügliche Rolle zu überdenken und der Aufgabenerfüllung durch professionelle<br />

oder zivile Stelle wieder grösseres Gewicht beizumessen.<br />

4.3.1.1. Vorgeschichte: Die Festnahme des PKK-Führers Öcalan<br />

Nachdem der türkische Geheimdienst am 15. Februar 1999 Abdullah Öcalan, den Führer<br />

der in der Türkei verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK 3087 , in Kenia festzunehmen<br />

und in die Türkei zu verbringen vermochte 3088 , fanden in verschiedenen westeuropäischen<br />

Städten „spontane“ Grosskundgebungen von PKK-Anhängern statt. Teil-<br />

3084 NZZ vom 12. Juni 2007, S. 15 („Weniger Armeeangehörige für die Botschaftsbewachung“).<br />

3085 NZZ vom 22. Januar 2007, S. 7 („Heer und Luftwaffe im Einsatz für das WEF“).<br />

3086 SR 513.73.<br />

3087 In der EU wurde die PKK nach den Anschlägen vom 11. September 2001 auf die Liste terroristischer Vereinigungen<br />

gesetzt; Amtsblatt der EU L 188/71 (vom 16. Juli 2008), online unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:188:0071:0076:EN:PDF<br />

(zuletzt besucht am 1. Mai<br />

2009). In Deutschland galt sie bis ins Jahr 2000 als terroristische, seither als kriminelle Vereinigung; vgl. das Urteil<br />

des Bundesgerichtshofs 3 StR 94/04 (vom 21. Oktober 2004).<br />

Für die <strong>Schweiz</strong> gilt kein solches Verbot. Zu den jüngeren Aktivitäten der PKK in der <strong>Schweiz</strong> siehe den BISS<br />

2007, S. 43f.; im November 2008 hat der Bundesrat die Aktivitäten der PKK mit einem Beschluss eingeschränkt;<br />

Medienmitteilung des EJPD vom 5. November 2008, online unter<br />

http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/dokumentation/medieninformationen/2008/ref_2008-11-<br />

050.html (zuletzt besucht am 15. November 2008) ausserdem die NZZ vom 6. November 2008, S. 16 („Verbot<br />

des Geldsammelns für PKK-Aktivisten“).<br />

3088 NZZ vom 17. Februar 1999, S. 1 (Meldung).

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