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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 265<br />

Der Imperativ, wonach bei „örtlichen Konflikten“ der Truppenkommandant nach Eingreifen<br />

der Truppe auch den Befehl über die eingesetzten Polizeikräfte übernehme, und dass<br />

ihm bei „allgemeinen Umsturzversuchen oder Massenauflehnungen ohne weiteres die ganze Polizeimannschaft“<br />

unterstehe, konnte seine Geltungskraft höchstens gegenüber den OD-<br />

Truppen entfalten. Dass damit sowohl die Kompetenzbereiche von ziviler und militärischer<br />

als auch Bundes- und kantonaler Gewalt neu geordnet hätten werden können, war<br />

rechtlich kaum vertretbar. Es kann sich dabei nur um eine Deklaration des Bundesrates<br />

(als die das DR genehmigende Behörde) an die Truppen handeln; Änderungen im Kompetenzgefüge<br />

wären nur durch Notrecht einzelfallweise zu legitimieren gewesen.<br />

Ebenfalls bloss deklaratorischer Natur war die Feststellung, wonach Ordnungsdienst<br />

immer als Aktivdienst zu leisten sei (Ziff. 214 Abs. 1); hier bildeten die Art. 195ff. MO<br />

1907 die einschlägigen Normen.<br />

2.2.3.2. Allgemeine Vorschriften Ordnungsdienst<br />

Vier Jahre nach den Vorfällen in Genf hielt das EMD in einem Schreiben an den Bundesrat<br />

fest, dass die Truppe aus mangelnder Kenntnis des Ordnungsdienstes „nicht genügend<br />

geschickt gehandelt“ habe; daher sei das neue Dienstreglement entsprechend zu ergänzen<br />

1831 .<br />

Der Bundesrat genehmigte am 20. November 1936 eine 36-seitige, 77 Ziffern umfassende<br />

Ergänzung zum DR 1933 mit dem Titel „Ordnungsdienst (O.D.)“. Zwar findet sich kein<br />

Vermerk „geheim“ oder „vertraulich“, doch bildete das Reglement bloss Bestandteil der<br />

Dienstakten für Truppenkommandanten (vom Einheitskommandanten her aufwärts),<br />

Generalstabs- und Instruktionsoffiziere.<br />

2.2.3.2.1. Der oberste Grundsatz<br />

Einleitend betonte das Reglement die Schwierigkeit einer Normierung des Ordnungsdienstes,<br />

denn wie „für den Krieg lassen sich auch für den Ordnungsdienst keine festen Regeln aufstellen“.<br />

Entscheidend für den Erfolg sei in jedem Fall die Einwirkung des Kommandanten<br />

auf die Truppe. Die allgemeinen Grundsätze umschrieben die Rechtsgrundlagen und<br />

das Schutzgut von Armeeeinsätzen im Innern. Als „Oberster Grundsatz“ galt, „Besser<br />

Ruhestörungen verhindern, als sie niederschlagen zu müssen! Je früher, stärker und entschiedener<br />

eine Truppe auftritt, um so besser sind die Aussichten, ohne Blutvergiessen<br />

zum Ziel zu kommen.“ 1832<br />

2.2.3.2.2. Die Kommandoordnung<br />

Im zweiten Teil „Kommandoordnung“ unterschied das Reglement zwischen kantonalem<br />

und eidgenössischem Ordnungsdienst. Als kantonaler Ordnungsdienst galt entweder das<br />

Aufgebot von Truppen durch die Kantonsregierung; dazu kamen ausschliesslich kantonseigene<br />

Truppen in Frage (Art. 13 BV). Darüber hinaus erwähnte Ziff. 6, dass „in<br />

eidgenössischem Dienst stehende Truppen“ einer Kantonsregierung „zur Verfügung gestellt“ werden<br />

könnten. In dieser Variante widersprach die Ergänzung des DR sowohl der MO<br />

1831 Vertrauliches Schreiben des EMD an den Bundesrat vom 17. November 1936 (dem Autor vorliegend).<br />

1832 Ziff. 5 (Hervorhebungen im Original).

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