02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Erster Weltkrieg und Landesstreik (1914 – 1920) 229<br />

Lage ruhiger als in Zürich. Weil der Berner Gemeinderat die Aufrechterhaltung der<br />

Ruhe garantierte, verzichtete Wildbolz auf eine eigentliche Besetzung der Bundeshauptstadt<br />

1617 .<br />

Mit dem Aufruf an das <strong>Schweiz</strong>ervolk vom 7. November 1618 versuchte der Bundesrat,<br />

die Lage zu beruhigen und die Bevölkerung auf den Truppeneinsatz vorzubereiten. Er<br />

betonte, wie schwer es ihm gefallen sei, die Armee zur Aufrechterhaltung der Ordnung<br />

im Innern aufzubieten und stellte staatsrechtliche sowie soziale Reformen in Aussicht<br />

1619 .<br />

Das Oltener Aktionskomitee reagierte äusserst ablehnend auf die Bereitstellung von<br />

Truppen 1620 und rief auf den 9. November einen Proteststreiktag für die grössten 19<br />

<strong>Schweiz</strong>er Städte aus 1621 . Während an jenem Tag etwa in Bern oder Basel Demonstrationen<br />

stattfinden konnten, verbot der Zürcher Regierungsrat Versammlungen. Ein erstes<br />

Scharmützel zwischen Demonstranten und Ordnungskräften war die Folge 1622 . Die<br />

Arbeiterunion Zürich, welche eigentlich dem Oltener Aktionskomitee angehörte, war<br />

daher nicht mehr bereit, den Streik – wie vom Komitee vorgesehen – am nächsten Tag<br />

abzubrechen. Stattdessen wurden zusätzliche Forderungen aufgestellt 1623 .<br />

Am 10. November fand trotz des Verbots auf dem Zürcher Fraumünsterplatz eine<br />

Kundgebung von ca. 7'000 Personen statt. Um die Versammlung aufzulösen zu können,<br />

schossen die rund 50 dafür eingesetzten Soldaten mit ihren Waffen in die Luft und den<br />

Boden. Abpraller verletzten vier Personen; ein Soldat wurde aus der Menge heraus mit<br />

einer Pistole erschossen 1624 .<br />

Als Reaktion darauf liess Oberst Sonderegger die Kompanien seiner Infanterie mit<br />

Handgranaten ausrüsten und befahl rudimentäre Verhaltensregeln für deren Verwendung<br />

1625 .<br />

„Die Infanterie wird mit 40 Handgranaten pro Kompagnie ausgerüstet. Handgranaten sind ausschliesslich<br />

dann zu gebrauchen, wenn aus Fenstern und Kellerlöchern geschossen wird. Auf blosse Vermutung<br />

hin, dass aus einem Fenster geschossen wird, darf keine Handgranate verwendet werden. Wo aber einwandfrei<br />

feststeht, dass aus Häusern geschossen wird, ist das Handgranatenwerfen befohlene Pflicht.“ 1626<br />

Der Kommandant der Ordnungstruppen für Zürich liess ausserdem – gegen den Wider-<br />

1617 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 242f.<br />

Während der General den Kommandanten für Zürich ziemlich detailliert befahl, erhielt Wildbolz keine besonderen<br />

Weisungen, wie er seinen Auftrag auszuführen hätte; der General begnügte sich mit einer „Abschrift“<br />

von Sondergges Instruktionen; vgl. GAUTSCHI, General Wille und der Landesstreik, S. 350.<br />

1618 An das <strong>Schweiz</strong>ervolk (Aufruf des Bundesrates vom 7. November 1918), AS 34, S. 1133 – 1137.<br />

1619 Bericht Streikunruhen, BBl. 1918 V, S. 63 – 73 (S. 65f.).<br />

1620 Die Arbeiterführer misstrauten den Beteuerungen des Bundesrates, dass die Truppen nicht gegen sie gerichtet<br />

seien; RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 436.<br />

1621 Zum (ausser in Zürich) friedlichen Verlauf des Proteststreiktags siehe FREY, grève générale, S. 115f.<br />

1622 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 248 – 257; FREY, grève générale S. 116 – 118.<br />

1623 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 257f.<br />

1624 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 263f.; Ders., General Wille und der Landesstreik, S. 352f.; RUCHTI, Geschichte<br />

1914 – 1918, S. 438; KURZ, Dokumente, S. 308.<br />

1625 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 257f. (m.H. auf das „rote Bulletin“); RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 450<br />

(ohne w.H. Exposé vom 31. August 1918).<br />

1626 Befehl Oberst-Divisionär Sondereggers vom 11. November 1918, abgedruckt bei KURZ, Dokumente, S. 308f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!