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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Überblick über das Wehrwesen 87<br />

ton einen Teil der Truppen für die eidgenössische Armee 543 zu stellen hatte 544 .<br />

Dieses System hatte zur Folge, dass nicht jeder wehrpflichtige <strong>Schweiz</strong>er tatsächlich zur<br />

militärischen Aus- und Weiterbildung (Rekrutenschulen und Wiederholungskurse) aufgeboten<br />

wurde 545 .<br />

Zusammen mit dem Grundsatz, dass die Einheiten nicht kantonal durchmischt werden<br />

sollten 546 , bewirkte das Kontingentierungssystem, dass die kleineren Kantone teilweise<br />

halbe Bataillone sendeten 547 . Eine weitere Folge waren unterschiedliche Bestände, je<br />

nach Kanton, zu welchem eine Einheit gehörte 548 .<br />

4.2. Die Heeresorganisation<br />

Die Organisation des Bundesheeres 549 delegierte die Bundesverfassung an den Gesetzgeber<br />

550 ; die Militärorganisation von 1850 551 bildete eine Art „Grunderlass“ für die eidgenössische<br />

Armee. Bezüglich der verschiedenen Truppengattungen traf die Verfassung<br />

selbst unterschiedliche Regelungen:<br />

− Die Kantone waren unter anderem für Aufstellung und Unterricht der Infanterie verantwortlich<br />

552 .<br />

− In die Kompetenz des Bundes fielen dagegen die Ausbildung der Instruktoren sowie der<br />

höhere Militärunterricht 553 . Ausserdem sollte der Bund die Ausbildung der Infanterie ü-<br />

berwachen 554 . Damit konnte eine rudimentäre unité de doctrine erreicht werden, welche<br />

zur Führung eines grösseren Aufgebots des aus bunt gemischten Bataillonen und Kompanien<br />

bestehenden Bundesheeres notwendig war.<br />

Auch in der Heeresorganisation fehlten Normen zur Rolle der Armee bei Wiederherstellung<br />

oder Aufrechterhaltung der inneren <strong>Sicherheit</strong> 555 .<br />

543 Mit der MO 1850 blieb die Unterscheidung zwischen kantonalen Truppenkörpern und solchen des Bundes<br />

(v.a. Spezialtruppen) erhalten.<br />

544 Art. 19 BV 1848, sowie – teilweise die Verfassung wörtlich wiederholend – Art. 7 MO 1850.<br />

Eine stärkere Zentralisierung war zwar im Entwurf der Kommission noch vorgesehen gewesen, stiess aber<br />

auf die Ablehnung durch die Tagsatzung; siehe HEUSLER, Verfassungsgeschichte, S. 378.<br />

545 KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 526; KURZ, Geschichte der Armee, S. 28.<br />

546 Dazu kritisch später die Botschaft Revision BV 1870, BBl. 1870 II, S. 665 – 710 (S. 667). Siehe auch hinten,<br />

S. 113f.<br />

547 Siehe dazu die Übersicht bei ISLER, Wehrwesen Bd. I, S. 30. So hatten etwa die Kantone Appenzell Innerrhoden,<br />

Uri und Zug je ein halbes Bataillon Infanterie für den Bundesauszug zu stellen; das grösste Kontingent<br />

entfiel auf den Kanton Bern mit 16 Infanterie-Bataillonen.<br />

548 Bei der Infanterie schwankten die Bestände einer Auszugs-Kompanie zwischen 98 und 129 Mann; ein Bataillon<br />

umfasste 660 bis 740 Angehörige; ISLER, Wehrwesen Bd. I, 32.<br />

549 Die Militärordnung des jungen Bundesstaates blieb einerseits im Militärreglement von 1817 verhaftet, andererseits<br />

berücksichtigte sie auch Forderungen des Generals Dufour. Vgl. dazu HOFER, Bedeutung des Berichts<br />

des Generals Guisan, S. 16 (Überblick über Geschichte und Bedeutung der Generalsberichte).<br />

550 Art. 20 Abs. 1 BV 1848.<br />

551 Dazu der gelungene Überblick bei MARTIN, Kriegsgeschichte, S. 76 – 81.<br />

552 Art. 20 Abs. 2 BV 1848 e contrario sowie HOFER, Bedeutung des Berichts des Generals Guisan, S. 16.<br />

553 Art. 20 Abs. 1 lit. b und c BV 1848.<br />

554 Art. 20 Abs. 3 BV 1848.<br />

555 MO 1850; ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 20.

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