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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Der Staatsschutz 441<br />

Basis oder einen Rückzugsraum bilden, sondern auch selber zum Ziel „dschihadistischen“<br />

Terrorismus’ werden 2916 .<br />

3.1.5. BWIS I<br />

Innerhalb der letzten rund 20 Jahre nahmen gewaltsame Ausschreitungen anlässlich von<br />

Sportveranstaltungen (v.a. Fussball) europaweit zu und erlangten teilweise tragische<br />

Bedeutung 2917 . Der Europarat schuf bereits 1985 ein Übereinkommen zur Verhinderung<br />

von Gewalttätigkeiten anlässlich von Fussballspielen, welches für die <strong>Schweiz</strong> am 1.<br />

November 1990 in Kraft trat 2918 . Im Vorfeld der UEFA EURO 2008 – umfassende<br />

<strong>Sicherheit</strong>sgarantien zwischen der UEFA und den beteiligten Kantonsregierungen waren<br />

bereits abgeschlossen worden 2919 – erkannte der Bundesrat Lücken bei der Gewaltprävention,<br />

welche er mit einer Revision des BWIS zu schliessen gedachte (sog.<br />

„BWIS I“) 2920 . Diese Massnahmen wurden befristet bis 31. Dezember 2009, um auch die<br />

Durchführung der Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 in der <strong>Schweiz</strong> 2921 zeitlich abzudecken<br />

2922 .<br />

BWIS I ermöglicht, Propagandamaterial frühzeitig zu beschlagnahmen (Art. 13a), eine<br />

Hooligandatenbank zu schaffen (Art. 24a), Rayonverbote zu erteilen (Art. 24b), Ausreisebeschränkungen<br />

auszusprechen (Art. 24c.), Meldeauflagen zu einführen (Art. 24d) und<br />

schliesslich Polizeigewahrsam zu verfügen (Art. 24e). Die Botschaft des Bundesrats<br />

betonte zwar wiederholt den Zusammenhang zwischen der Gesetzesrevision und den<br />

Gefahren des Hooliganismus, zumindest für den neuen Art. 13a scheint dieser aber<br />

nicht notwendig zu sein. Abs. 1 bestimmt ganz allgemein:<br />

„Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher,<br />

das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit<br />

gegen Menschen oder Sachen aufruft.“<br />

Gestützt auf Art. 13a BWIS lassen sich etwa Propagandamaterialien konfiszieren, wie es<br />

im Rahmen der Massnahmen zur Gewährleistung eines friedlichen WEF 2923 in Davos bereits<br />

seit Jahren geschieht.<br />

2916 Bericht <strong>Innere</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>Schweiz</strong> 2005, S. 12;<br />

http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/bericht_innere_sicherheit.Par.0038.File.tmp/BIS<br />

S_2005_d.pdf (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

Der aktuelle BISS 2007 zeichnet auf den S. 14 – 18 ein für die <strong>Schweiz</strong> weniger gefährliches Bild des „Dschihadismus“,<br />

weist aber auf Aktivitäten zur Finanzierung und ideeller Unterstützung des Terrorismus aus der<br />

<strong>Schweiz</strong>er heraus hin;<br />

http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/bericht_innere_sicherheit.Par.0046.File.tmp/BIS<br />

S_d.pdf (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

2917 Vgl. MOHLER, <strong>Sicherheit</strong>srecht und Rechtssicherheit bei Sportveranstaltungen, S. 73 – 79.<br />

2918 Europäisches Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von<br />

Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (vom 19. August 1985), SR 0.415.3.<br />

2919 Vgl. MOHLER, <strong>Sicherheit</strong>srecht und Rechtssicherheit bei Sportveranstaltungen, S. 80.<br />

2920 Siehe die Botschaft BWIS I.<br />

2921 Siehe auf der Seite des Internationalen Eishockey-Verbandes; http://www.iihf.com/de/channels/iihf-worldchampionship-oc09/home.html<br />

(zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

2922 Entsprechend stellt die Botschaft BWIS I an verschiedenen Stellen Bezüge zur Gewalt bei Eishockey-Spielen<br />

vor (etwa S. 5617).<br />

2923 Zum WEF siehe hinten, S. 471f.

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