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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Gespannte Normalität (1920er Jahre) 255<br />

Mit den Jahren, so der Bundesrat, habe sich der Artikel auch als zu starr erwiesen 1775 .<br />

Angestrebt wurde ausserdem, die mit giftigen Gasen begangenen Delikte jenen mit<br />

Sprengstoffen gleichzustellen, denn die „Erfahrungen im Kriege und bei revolutionären Aktionen<br />

in der Nachkriegszeit (…) (hätten) das Bedürfnis nach einem strafrechtlichen Schutz gegen die<br />

missbräuchliche Verwendung von giftigen Gasen gezeigt“ 1776 .<br />

Das Sprengstoffgesetz von 1924 1777 trug diesen Anliegen Rechnung. Die von einer verbrecherischen<br />

Absicht getragene Verwendung giftiger Gase trat gleichwertig neben jene<br />

von Sprengstoffen, wenn damit Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum<br />

in Gefahr gebracht wurde (Art. 1 Abs. 1). Ein explizites Strafminimum fehlte nun zwar,<br />

die Strafe lautete aber immer noch „Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahre( )“ (Art. 1 Abs. 2). Die<br />

weiteren Artikel behandelten die verwandten Verbrechen, nämlich der Herstellung von<br />

giftigen Gasen oder Sprengstoffen (Art. 2) sowie der vorsätzlichen Verwendung ohne<br />

verbrecherische Absicht (Art. 3). Die Ergänzung zum BStR von 1894 1778 wurde mit dem<br />

Sprengstoffgesetz aufgehoben (Art. 7) 1779 .<br />

1.5. Die Aufhebung des Vollmachtenbeschlusses<br />

Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 19. Oktober 1921 hoben National- und Ständerat<br />

sowohl den Vollmachtenbeschluss vom 3. August 1914 als auch jenen vom 3. April 1919<br />

vollständig auf 1780 . Die noch in Kraft stehenden Notverordnungen verloren damit aber<br />

nicht ohne Weiteres ihre Gültigkeit 1781 . Vielmehr war der Bundesrat befugt, diese Beschlüsse<br />

und Verordnungen im Interesse der <strong>Sicherheit</strong> und der wirtschaftlichen Interessen des<br />

Landes den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen 1782 . Erst beim Wegfallen eines entsprechenden<br />

Interesses traf den Bundesrat die Pflicht zur Aufhebung einer Notverordnung<br />

1783 . Immerhin behielt sich das Parlament ausdrücklich das letzte Wort über den<br />

1775 „Der Bundesrat ist mit der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission der Ansicht, dass die hohen Strafminima, die ein<br />

Hindernis für eine gerechte Gesetzesanwendung bilden, aufgehoben werden müssen. Aber mit dieser Aufhebung allein wären die<br />

zutage getretenen Übelstände nicht beseitigt. Die Strafdrohungen müssen so gestaltet werden, dass sie der Verschiedenartigkeit der<br />

vielen Kategorien von Sprengstoffverbrechen Rechnung tragen“; Botschaft Sprengstoffgesetz 1924, BBl. 1924 I, S. 589 –<br />

600 (S. 591).<br />

1776 Botschaft Sprengstoffgesetz 1924, BBl. 1924 I, S. 589 – 600 (S. 592). Es blieb unklar, welche konkreten<br />

Gasanschläge durch Zivile damit angesprochen waren. Jedenfalls hatte der Erste Weltkrieg die verheerende<br />

Wirkung von Gasangriffen in Kampfhandlungen unter Beweis gestellt (zum ersten, verheerenden Gasangriff bei<br />

Ypern siehe in der freien Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ unter<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/Giftgas#Erster_Weltkrieg; allgemein<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/Gaskrieg_w%C3%A4hrend_des_Ersten_Weltkrieges; jeweils zuletzt besucht<br />

am 1. Mai 2009).<br />

1777 Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen (vom 19.<br />

Dezember 1924), AS 41, S. 230 – 232.<br />

1778 Dazu vorne, S. 169ff.<br />

1779 Vgl. auch SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung, S. 110.<br />

1780 Art. 1 des Bundesbeschlusses betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates<br />

(vom 19. Oktober 1921), AS 37, S. 741f., nachfolgend „BB betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten<br />

1921“.<br />

1781 Art. 2 Abs. 1 des BB betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten 1921.<br />

1782 Art. 2 Abs. 2 des BB betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten 1921.<br />

1783 Art. 2 Abs. 4 des BB betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten 1921.

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