02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

320 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

3.4.5. Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296ff.)<br />

Im Sechzehnten Titel befassen sich die Art. 296 – 302 mit den Störungen der Beziehungen<br />

zum Ausland. Darin finden sich unter anderem Beschimpfungsverbote (Art. 296f.) und<br />

das Verbot des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 301). Die Bestimmungen<br />

folgen Art. 41ff. BStR 2225 und bezwecke auch den Schutz des eigenen Landes vor<br />

Nachteilen, welche aus Angriffen auf fremde Staaten erwachsen könnten 2226 .<br />

3.4.6. Weitere Bestimmungen<br />

Der in der Praxis bedeutsame „Eisenbahnartikel“ des BStR fand ebenfalls Eingang in<br />

das StGB; allerdings wurden die ursprünglichen Bestimmungen auf die Art. 237 – 239<br />

StGB aufgefächert und inhaltlich ausgedehnt.<br />

Die Art. 279ff. behandeln die Verbrechen gegen den Volkswillen, die Art. 285ff. strafbare<br />

Handlungen gegen die öffentliche Gewalt, Art. 303ff. Verbrechen und Vergehen<br />

gegen die Rechtspflege und Art. 312ff. die strafbaren Handlungen gegen die Amts- und<br />

Berufspflicht.<br />

3.4.7. Bundesgerichtsbarkeit<br />

Die Staatsschutzdelikte – sowie weitere Delikte, welche aber keinen Bezug zur inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> aufweisen (wie die Münzfälschung) – unterstellte Art. 340 StGB der direkten<br />

Gerichtsbarkeit des Bundes.<br />

„ 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:<br />

die Verbrechen und Vergehen der Art. 224 – 226;<br />

(…)<br />

strafbare Handlungen des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den<br />

Bund, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren,<br />

gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen<br />

und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Bundesbeamten verübten Amtsvergehen (achtzehnter<br />

Abschnitt) und (…);<br />

die politischen Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische<br />

Intervention veranlasst wird.<br />

(…).“<br />

Nach Art. 341 StGB waren zudem die Bundesassisen unter andere zuständig zur Beurteilung<br />

der Fälle von Hochverrat, Aufruhr und Gewalttat gegen Bundesbehörden sowie<br />

für jene „politischen Verbrechen oder Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die<br />

eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.“<br />

2225 THORMANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch II, S. 419; siehe auch vorne, S. 72f.<br />

2226 STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 49, Rz. 1 (m.w.H.).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!