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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 301<br />

lässige – Element materieller Dringlichkeit substituiert und sich damit nicht immer an<br />

die rechtlichen Vorgaben gehalten habe.<br />

In offensichtlicher Eintracht hebelten Bundesrat, Bundesversammlung und Bundesgericht<br />

massgebliche demokratische Mitwirkungsrechte schlichtweg aus, um den grossen inneren<br />

und äusseren Gefahren trotzen zu können. Sowohl politische Minderheiten als auch<br />

die Zürcher Professoren Fleiner und Giacometti stellten dieses Vorgehen m.E. zu Recht in<br />

Frage. Die Initiativen zur Einschränkung des Dringlichkeitsrechts, respektive zum Ausbau<br />

der Verfassungsgerichtsbarkeit scheiterten jedoch in den Volksabstimmungen. Dafür<br />

fand ein indirekter Gegenvorschlag von Bundesrat und Bundesversammlung eine<br />

überwältigende Zustimmung: Dringlichkeitsbeschlüsse waren forthin mit qualifiziertem<br />

Mehr zu beschliessen und mit einer Befristung zu versehen. Indes verhinderte der Ausbruch<br />

des Zweiten Weltkrieges die Anwendung der neuen Verfassungsbestimmung 2084 .<br />

Inzwischen hatte der Bundesrat als Folge des Nervenkrieges mit Deutschland bereits massiven<br />

Einfluss auf die Kommunikationsgrundrechte genommen. Die von der BV seit 1848<br />

garantierte Pressefreiheit wurde eingeschränkt, Vereinigungen verboten und politische<br />

Reden für Ausländer grundsätzlich untersagt.<br />

Insgesamt waren bereits vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges umfangreiche Vorkehren<br />

zum Schutze der inneren <strong>Sicherheit</strong> getroffen worden; diese bedurften während des<br />

Krieges bloss noch der Konkretisierung oder Anpassung. Aus rechtlicher Sicht war der<br />

Übergang in den Zweiten Weltkrieg fliessend. Die demokratische Grundordnung war bereits<br />

in den 1930er Jahren teilweise stark beeinträchtigt worden, so dass die neuerliche<br />

Errichtung eines Vollmachtenregimes (1939) bloss den Höhepunkt einer rechtsstaatlich<br />

bedenklichen Entwicklung darstellte. Der breite politische Konsens gegen kommunistischen<br />

oder faschistischen Extremismus diente letztlich nicht als Grundlage für eine politische<br />

Auseinandersetzung mit diesen Gruppierungen, sondern als Rechtfertigung von weit<br />

reichenden Verboten und Einschränkungen. Die Begründung mancher Erlasse mit der<br />

blossen Notwendigkeit vermochte nicht vollständig zu überzeugen; die teilweise vorgebrachten<br />

Argumente, dass das Volk es ja so wolle, waren aber – solange das Volk von<br />

seinen demokratischen Mitwirkungsrechten – in concreto ausgeschlossen blieb, ziemlich<br />

abenteuerlich. Der Umstand, dass der Bundesrat bei der Bekämpfung der Initiative des<br />

Ad-hoc-Komitees (Fleiner und Giacometti) den Weg der Fairness und Sachlichkeit<br />

teilweise verliess und in Demagogie verfiel, mag durchaus als Sinnbild dienen.<br />

2084 Auch wenn damit – zumindest auf dem Papier – eine grundsätzliche Wende zum Besseren erreicht werden<br />

konnte, erschien das Taktieren des Bundesrates im Vorfeld der Abstimmungen doch fragwürdig.

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