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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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228 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

weit reichender Aufstand organisiert werden könnte 1603 .<br />

Das Kommando über das für Zürich bestimmte, ursprünglich 8'000 Mann starke 1604<br />

Kontingent übertrug Wille an Oberst-Divisionär Emil Sonderegger 1605 mit den Aufträgen,<br />

einer Störung der öffentlichen Ordnung vorzubeugen und bei eingetretener Störung<br />

sofort entschieden einzuschreiten 1606 . Dazu wurden auch Kantons- und Stadtpolizei dem<br />

Kommando Sondereggers unterstellt 1607 .<br />

Am 7. November erwähnte Sonderegger in einem Brief an den General, dass er dessen<br />

Befehl, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, höher gewichte als einen älteren Befehl<br />

des Generalstabschefs (vom 8. Juli 1918), wonach die Truppen erst auf Verlangen der<br />

zivilen Behörden einschreiten sollten 1608 . Der Generalstabchef wies ihn mit Hinweis auf<br />

Art. 3, zweiter Satz seines Befehls 1609 dahingehend zurecht, dass ein Platzkommandant<br />

unter bestimmten Umständen auch ohne Aufforderung der zivilen Behörden zu Handeln<br />

berechtigt wäre 1610 .<br />

Mit der bewaffneten Intervention ging ein Teil der Staatsgewalt auf den Bund 1611 , respektive<br />

die Armee über. Der General war gleichzeitig de facto eidgenössischer Kommissär.<br />

Als solcher ging er davon aus, dass nun ihm alleine die Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung obliege, während der Zürcher Regierungsrat für die üblichen Verwaltungsgeschäfte<br />

zuständig bleibe 1612 .<br />

Der General befahl die Kantonsregierung wieder zurück an ihren Amtssitz, weil er den<br />

ängstlichen Rückzug in die Kaserne nicht für sachdienlich hielt 1613 .<br />

Zum Schutze der Bundeshauptstadt bot der General per 8. November Truppen in einer<br />

Stärke von etwa 8'000 Mann 1614 unter dem Kommando von Oberst-Korpskommandant<br />

Eduard Wildbolz auf 1615 . In Bern war zwar das Oltener Aktionskomitee 1616 versammelt,<br />

welches die Bestrebungen verschiedener Arbeiterverbände koordinierte, doch war die<br />

1603 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 216 – 224; FREY, Vor der Revolution?, S. 31. Vgl. auch die einleitenden Worte im<br />

Bericht des Bundesrates an die eidgenössischen Räte betreffend das Truppenaufgebot und die Streikunruhen<br />

(vom 12. November 1918), BBl. 1918 V, S. 63 – 73, nachfolgend „Bericht Streikunruhen“ (Seitenzahlen zitiert nach<br />

BBl.).<br />

1604 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 244.<br />

1605 Zur Person Emil Sondereggers, Kommandant der Ordnungstruppen für Zürich (1918), später Generalstabschef<br />

der <strong>Schweiz</strong>er Armee (1920 – 1923) und zum Ende seines Lebens (1933 – 1934) Führer der Volksfront<br />

(Fronisten) siehe RENÉ ZELLER, Emil Sonderegger, Zürich 1999, passim.<br />

1606 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 236.<br />

1607 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 236.<br />

1608 Brief Sondereggers an General Wille vom 7. November 1918, zitiert nach ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 68.<br />

1609 Siehe oben, S. 219.<br />

1610 So ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 68 (m.w.H.).<br />

1611 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 129, vertrat die Meinung, dass in Fällen der Bundesintervention im<br />

Interesse eines einheitlichen Handelns die volle Staatsgewalt des betroffenen Kantons auf den Bundesrat und<br />

dessen Vertreter übergehen müsse. Er erwähnte die Intervention von 1918 wohl darum nicht als Beispiel, weil<br />

seine ausserordentlichen Vollmachten dem Bundesrat sowieso uneingeschränktes Handeln erlaubt hätten.<br />

1612 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 238f.<br />

1613 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 238. Vgl. auch den Brief General Willes an Oberst-Korpskommandant Sonderegger<br />

vom 6. November 1918, abgedruckt bei GAUTSCHI, Dokumente, S. 199f.<br />

1614 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 244.<br />

1615 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 240.<br />

1616 Zum Oltener Aktionskomitee siehe FREY, grève générale, S. 68ff.

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