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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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18 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

Beamtenapparat versehen 93 (insbesondere kannte der Bund keine eigene <strong>Sicherheit</strong>s- oder<br />

Kriminalpolizei), blieben die Kantone die zentralen Stützen der Eidgenossenschaft. Aus<br />

Gründen der Effizienz innerhalb des Bundesstaates waren – und sind (Art. 46 BV 1999)<br />

– ausserdem vor allem die Kantone um den Vollzug des Bundesrechts besorgt 94 .<br />

Ein ursprünglicher gesetzgeberischer Elan 95 des Bundesparlaments erlahmte nach wenigen<br />

Jahren an hartnäckigem Widerstand aus der föderalistisch gesinnten Westschweiz und<br />

von Seiten der konservativen Opposition 96 . Die Kritik an zu viel Zentralismus und zu viel<br />

Bürokratie prägte die parlamentarischen Debatten (trotz parteipolitisch eindeutig geprägter<br />

Zusammensetzung von National- und Ständerat) stark 97 .<br />

Eine bescheidene Ausdehnung der Bundeskompetenzen folgte zwar mit der partiellen<br />

Verfassungsrevision im Jahre 1866, eine Totalrevision mit weiteren Schritten hin zu mehr<br />

Zentralisierung („eine Armee, ein Recht“) scheiterte aber 1872.<br />

1.2.6. Freiheitsrechte<br />

Die BV 1848 kannte zwar keinen Grundrechtekatalog, aber vereinzelte – als in den<br />

Kantonen besonders gefährdet erachtete – Freiheitsrechte: Die Rechtsgleichheit (Art. 4), die<br />

Pressefreiheit (Art. 45), die Wahrung des Postgeheimnisses (Art. 33 Ziff. 3), die Vereinsfreiheit<br />

(Art. 46), die Petitionsfreiheit (Art. 47), die Glaubensfreiheit für Christen (Art. 44), das Verbot<br />

der Todesstrafe für politische Verbrechen (Art. 54), eine beschränkte Niederlassungsfreiheit<br />

für <strong>Schweiz</strong>er Christen (Art. 41), ein Diskriminierungsverbot für <strong>Schweiz</strong>er Christen in der<br />

kantonalen Gesetzgebung (Art. 48), prozessuale Grundrechte (Art. 50 und 53) sowie eine<br />

beschränkte Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31). Das <strong>Schweiz</strong>er Bürgerrecht (Art. 42) und<br />

das allgemeine Wahlrecht auf Bundesebene sicherten die politischen Rechte im demokratischen<br />

Rechtsstaat ab (Art. 63) 98 . Auf kantonaler Ebene – auf welcher das überwiegende<br />

hoheitliche Handeln stattfand – waren teilweise bereits weiter reichende Freiheitsrechte<br />

statuiert 99 .<br />

93 Vgl. DÜBLIN-HONEGGER, Die Anfänge der Bundesversammlung, S. 91.<br />

94 Vgl. zum ganzen Absatz FLEINER, Zentralismus und Föderalismus, S. 197 – 213; SCHOLLENBERGER, Kommentar<br />

BV, S. 106; ausserdem JEAN-FRANÇOIS AUBERT, in: Kommentar BV 1874, Geschichtliche Einführung<br />

(1986), Rz. 110.<br />

95 Dazu SCHOLLENBERGER, Geschichte der schweizerischen Politik Bd. II, S. 334.<br />

96 Auch SCHOLLENBERGER, Geschichte der schweizerischen Politik Bd. II, S. 334 betonte, dass es bei der<br />

gesetzgeberischen Arbeit des Parlaments nach 1854 vor allem um die Revision oder Ergänzung bestehender<br />

Bundesgesetze gegangen sei. Hinsichtlich der vom Bund zu regelnden Sachgebiete wäre keine weitere Gesetzgebung<br />

mehr notwendig gewesen.<br />

97 Die Konflikte zwischen föderalistischen und zentralistischen Kräften zwischen 1798 und 1848 kamen mit der<br />

Bundesverfassung nicht zum Erliegen. Im Grunde dauern die jedem Bundesstaat wohl immanenten Spannungen<br />

bis heute an; verändert haben sich unbestreitbar das Mass an Virulenz und der Rahmen der Auseinandersetzungen.<br />

Siehe dazu DÜBLIN-HONEGGER, Die Anfänge der Bundesversammlung, S. 73 – 104.<br />

98 Zum Ganzen auch BLUNTSCHLI, Geschichte Bd. I, S. 522 – 530 oder JOHANN JAKOB SCHOLLENBERGER,<br />

Grundriss des Staats- und Verwaltungsrechts der <strong>Schweiz</strong>erischen Kantone, Zürich 1900, S. 32f., welcher aber<br />

auf die Nennung des Postgeheimnisses verzichtete.<br />

99 Vgl. dazu JAKOB DUBS, Das Öffentliche Recht der <strong>Schweiz</strong>erischen Eidgenossenschaft, Erster Theil, Allgemeine<br />

Einleitung und Kantonalstaatsrecht, Zürich 1878, S. 151 – 171.<br />

Als Beispiel sei die 1841 revidierte Kantonsverfassung des Aargaus genannt: Sie enthielt – zumindest in den<br />

Gründzügen – einen allgemeinen Gleichheitssatz (§ 10), die Gewissensfreiheit (§ 14), die Meinungsfreiheit<br />

(§ 16), die Handels- und Gewerbefreiheit (§ 17), die Eigentumsfreiheit (§ 18), die Petitionsfreiheit (§ 19), ein<br />

prozessuales Grundrecht (§ 20), und eine Niederlassungsfreiheit innerhalb des Kantons (§ 21); Staatsverfas-

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