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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Gesetzgebung des Bundes 79<br />

3.4. Der Generalanwalt<br />

Eine wichtige Funktion bei der juristischen Erledigung strafrechtlicher Fälle mit Bezug<br />

zur inneren <strong>Sicherheit</strong> fiel dem eidgenössischen Generalanwalt zu, dem Vorläufer der<br />

heutigen Bundesanwaltschaft. Die Etablierung dieser Funktion verlief alles andere als<br />

geradlinig. Nach wenigen Jahren verwaiste das Amt. Erst mit aufkommender Angst vor<br />

anarchistischen Umtrieben folgte in den 1880er Jahren in einem zweiten Anlauf der<br />

Aufbau einer eigentlichen, als Institution zu verstehenden Bundesanwaltschaft 485 .<br />

3.4.1. Rechtliche Grundlagen und Aufgaben<br />

Die Bundesverfassung von 1848 hielt in Art. 107 fest, dass die „Bundesgesetzgebung“ das<br />

Nähere bestimmen werde „(…) über Aufstellung eines Staatsanwaltes“. Obwohl damit eigentlich<br />

bloss die Anstellung einer Person in einer bestimmten Funktion angesprochen war,<br />

ging mit dieser Bestimmung verfassungsrechtlich eine entsprechende Bundeskompetenz<br />

einher. Das Organisationsgesetz von 1849 präzisierte, indem es den Bundesrat dazu<br />

ermächtigte, einen ihm unterstehenden eidgenössischen „Generalanwalt“ 486 und fallweise<br />

eidgenössische „Bezirksanwälte“ zu ernennen, welche ihrerseits dem Generalanwalt unterstehen<br />

sollten 487 . Der Generalanwalt stand unter der (Ober-)Leitung des Bundesrates<br />

(Art. 44 OG 1849 und Art. 6 Abs. 2 Bundesstrafrechtspflege).<br />

Die Aufgabenbereiche des Generalanwalts wurden in mehreren Erlassen umschrieben:<br />

−<br />

In Art. 43 – 46 OG 1849 (Umschreibung der generellen Pflichten),<br />

− in Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer<br />

und polizeilicher Bundesgesetze (gerichtliche Klage) 488 ,<br />

− in Art. 1 des Bundesgesetzes über den Geschäftskreis und die Besoldung des Generalanwaltes<br />

(Voruntersuchung in strittigen Fällen von Heimatlosigkeit; Führung von Zivilprozessen;<br />

Erstellung von Rechtsgutachten) 489 sowie<br />

− in diversen Artikeln des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Verbindung<br />

mit dem Bundesstrafrecht (Delikte nach Art. 36ff.).<br />

Demnach war der Generalanwalt zuständig für<br />

− verschiedene Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung bei Delikten gegen das Bundesstrafrecht<br />

490 ;<br />

− die Besorgung der staatsanwaltlichen Geschäfte vor der Anklagekammer und vor dem<br />

485 Siehe dazu hinten, S. 166ff.<br />

486 Allgemein zur Funktion des Generalanwalts und dessen Tätigkeiten die Darstellung des späteren Bundesanwalts<br />

WERNER LÜTHI, Die schweizerische Bundesanwaltschaft, Diss. Bern 1923, S. 19 – 52.<br />

487 Art. 43 OG 1849.<br />

488 Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze<br />

(vom 30. Juni 1849), AS I, S. 87 – 96 (S. 93), nachfolgend „BG betreffend das Verfahren bei Übertretungen<br />

fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze“.<br />

489 Art. 1 des Bundesgesetzes über den Geschäftskreis und die Besoldung des Generalanwaltes (vom 20. Christmonat<br />

1950), AS II, S. 167 – 169 (S. 167f.), nachfolgend „BG über den Geschäftskreis und die Besoldung des Generalanwalts“.<br />

490 Die Bestimmungen finden sich verteilt über die gesamte Bundesstrafrechtspflege 1851.

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