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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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5. Zusammenfassung<br />

Als sich der Ausbruch des Krieges zwischen Mittelmächten und Entente abzeichnete,<br />

traf die Bundesversammlung die üblichen Massnahmen bei ernsthaften äusseren Bedrohungen:<br />

Sie übertrug dem Bundesrat gestützt auf Notrecht ausserordentliche Vollmachten,<br />

um die Krise zu überstehen und setzte damit Teile der Bundesverfassung bewusst<br />

ausser Kraft. Angesichts der Spaltung des Landes entlang der Sprachgrenzen erhielt der<br />

Auftrag des erst auf intensives persönliches Betreiben des Bundespräsidenten gewählten<br />

Generals sowohl zur Abwehr einer militärischen Aggression von aussen als auch zur<br />

Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eine besondere Brisanz. Dabei blieb vorläufig<br />

unklar, wie weit der Bundesrat damit seine nun eigentlich umfassenden Kompetenzen –<br />

insbesondere zur Aufrechterhaltung der inneren <strong>Sicherheit</strong> – an den General delegierte.<br />

Als ein schnelles Ende des Krieges in weite Ferne rückte, sich gleichzeitig die wirtschaftliche<br />

und soziale Lage in der <strong>Schweiz</strong> stark verschlechterte, nutzte der Bundesrat seine<br />

ausserordentlichen Kompetenzen, um mit zahlreichen Notverordnungen auf allen möglichen<br />

Rechtsgebieten gesetzgeberisch tätig zu werden. Massnahmen zur Aufrechterhaltung<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> spielten dabei – quantitativ – bloss Ausnahmen. Der Aktivdienst<br />

der Armee veränderte das <strong>Schweiz</strong>er <strong>Sicherheit</strong>sgefüge auch im <strong>Innere</strong>n massgeblich:<br />

Ein autonomer Rückgriff auf ihre eigenen Truppen blieb den Kantonen für die<br />

Dauer des Grenzschutzes verwehrt; gleichzeitig stand mit dem General ein ständiger<br />

Oberbefehlshaber im Dienst, dessen verfassungsrechtliches Verhältnis zum Bundesrat<br />

umstritten war, dessen Auftrag sich aber auch massgeblich auf die Aufrechterhaltung der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> erstreckte. Vor allem in der föderalistisch gesinnten Westschweiz<br />

stiessen der notrechtliche Dauerzustand und die Allmacht des Bundesrates auf vermehrte<br />

Opposition. Diese kam nicht nur in Vorstössen der Kantonsregierungen und in der<br />

Bundesversammlung zum Ausdruck, sondern entsprach auch der Stimmung in der Bevölkerung.<br />

Gleichzeitig liessen sich äussere und innere <strong>Sicherheit</strong> kaum mehr voneinander trennen;<br />

symbolisch dafür stehen unter anderem die notrechtlichen Einschränkungen der Pressefreiheit<br />

und die verschärften Beschimpfungsverbote. Als mit der „Oberstenaffäre“ ein<br />

intensiver Nachrichtenaustausch zweier Generalstabsoffiziere mit der deutschen Heeresleitung<br />

an die Öffentlichkeit drang, brachen ein erstes Mal die Dämme: In Lausanne<br />

konnte eine aufgebrachte Menschenmenge nur noch durch Ordnungstruppen zerstreut<br />

werden. Auf Gesuch der Waadtländer Kantonsregierung hatte der General diese Truppen<br />

persönlich entsandt. Entsprechend seinem Teilauftrag durch den Bundesrat liess er<br />

weitere Vorkehren für ähnliche Einsätze in der Westschweiz vorbereiten, wodurch er<br />

weiteres Misstrauen – auch gegen seine Person – schürte.<br />

Erst zu diesem Zeitpunkt – und damit viel zu spät – traf der Bundesrat eine Klarstellung<br />

in dem Sinne, dass seine ausserordentlichen Vollmachten den General nicht betrafen<br />

und er ähnliche Vorbereitungen künftig mit dem General absprechen wolle. Für künftige<br />

Ordnungsdienstaufträge werde der Bundesrat auf Gesuch einer Kantonsregierung selber<br />

Anweisungen treffen. Mit diesen Massnahmen stärkte der Bundesrat den Mechanismus

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