02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

438 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

kann der Bund zumindest versuchen, sowohl ein lagegerechtes als auch den völkerrechtlichen<br />

Schutzpflichten entsprechendes <strong>Sicherheit</strong>sniveau zu erwirken. Art. 5 Abs. 2<br />

betrifft die departementsübergreifende Koordination zweier Bundesinstrumente zur<br />

Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong>: Der Bundespolizei und der Mil Sich 2898 .<br />

Damit unterstreicht das BWIS die Bedeutung der Informationsbeschaffung und Informationsverarbeitung<br />

als wichtige Mittel zur Erfüllung jener Aufgaben, zu welchen Bund<br />

und Kantone (einzeln oder gemeinsam) verpflichtet sind 2899 . Die Wahrung der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> liesse sich in der Gegenwart ohne den Austausch von Informationen und die<br />

Erstellung von Lagebildern und Bedrohungsanalysen nicht mehr wirkungsvoll erfüllen.<br />

Damit können die Kompetenzen von Bund und Kantonen in Ausgleich zueinander<br />

gebracht werden.<br />

3.1.3.2. Konsultative <strong>Sicherheit</strong>skommission<br />

Art. 9 BWIS legt die Grundlage zur Schaffung einer den Bundesrat und das EJPD beratenden,<br />

aus externen Vertretern aus Kantonen, Wissenschaft, Wirtschaft oder Medien<br />

bestehenden, konsultativen <strong>Sicherheit</strong>skommission. Damit wird dem Bundesrat auch<br />

verwaltungsexternes Wissen zur Beurteilung der Bedrohungslage zugänglich gemacht 2900 .<br />

3.1.3.3. Bearbeitung von Informationen<br />

Mit den Art. 10 – 18 unter dem Abschnitt „Informationsbearbeitung“ versucht das<br />

BWIS, die Rahmenbedingungen für einen Nachrichtenfluss zwischen den Amtsstellen<br />

von Bund und Kantonen zu schaffen. Den Erfahrungen der „Fichenaffäre“ misst es<br />

gemäss bundesrätlicher Botschaft besonderes Gewicht bei 2901 .<br />

Die Quellen der allgemeinen Informationsbeschaffung zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

definiert das Gesetz in Art. 14 Abs. 2 BWIS; ausserdem verlangt es eine Prüfung auf<br />

die Richtigkeit sowie eine Bewertung der Erheblichkeit (Art. 15 Abs. 1) der gesammelten<br />

Daten. Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sowie die Erstellung<br />

von Persönlichkeitsprofilen stellt erst die Verordnung zum BWIS weitere Bestimmungen<br />

auf 2902 .<br />

Für die Datenerhebung- und Auswertung im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren<br />

oder Voruntersuchungen lässt Art. 14 Abs. 2 zusätzlich strafprozessuale<br />

Zwangsmassnahmen zu. Damit trägt das Gesetz gemäss der Botschaft des Bundesrates<br />

der speziellen Interessenlage im Rahmen von Strafverfahren Rechnung 2903 .<br />

Art. 15 Abs. 3 und 5 bilden die gesetzliche Grundlage für den Betrieb des informatisierten<br />

Staatsschutz-Informations-Systems (ISIS) durch die Bundespolizei 2904 .<br />

2898 Zur Mil Sich sogleich, S. 464f.<br />

2899 Richtigerweise meint die Botschaft BWIS, S. 1173, in diesen Zusammenhangbezeichnet fliesse die Pflicht zur<br />

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen aus dem Prinzip der Bundestreue.<br />

2900 Siehe zum Ganzen die Botschaft BWIS, S. 1176f.<br />

2901 Botschaft BWIS, S. 1177 – 1185.<br />

2902 Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> (vom 27. Juni 2001), SR 120.2 (VWIS).<br />

2903 Botschaft BWIS, S. 1181f.<br />

2904 Dazu die Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (vom 30. November 2001), SR 120.3.<br />

Zu datenschutzrechtlichen Aspekten der ISIS-Verordnung siehe SANDRA STÄMPFLI, Das Schengener Infor-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!