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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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334 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

desgesetz (allerdings mit Anwendung der Dringlichkeitsklausel). Bei der Demokratieschutzverordnung<br />

1938 wäre eigentlich eine Art Mittelweg vorgesehen gewesen: Im Rahmen<br />

einer Bundesratsverordnung traten die Bestimmungen bereits zehn Tage nach ihrem<br />

Beschluss in Kraft. Die nachträgliche Ausarbeitung eines überholenden Erlasses auf der<br />

richtigen Normstufe erfolgte aber in der Zeit bis zum deutsch-sowjetischen Überfall auf<br />

Polen (September 1939) nicht mehr. Vielleicht mit der Überlegung, lieber ein normhierarchisch<br />

unbefriedigendes Provisorium als überhaupt keinen Erlass in der Hand zu<br />

haben.<br />

Mit dem Kriegsausbruch kehrte die <strong>Schweiz</strong> zurück zum Vollmachtenregime. Wiederum<br />

legiferierte der Bundesrat mit seiner ausserordentlichen, in der Bundesverfassung nicht<br />

vorgesehenen, Verordnungskompetenz umfassend. Auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

war diesem Weg bereits stark vorgespurt worden. Bestehende Einschränkungen wurden<br />

inhaltlich verschärft oder im Geltungsbereich erweitert.<br />

Das Inkrafttreten des StGB 1942 verbesserte die rechtliche Situation punktuell, indem<br />

der strafrechtliche Teil des Spitzelgesetzes sowie das Unabhängigkeitsgesetz als (quasi in<br />

letzter Minute eingefügte) neue Tatbestände darin aufgingen. Die Demokratieschutzverordnung<br />

blieb aber neben dem Strafrecht als ergänzendes Staatsschutzgesetz bestehen.<br />

Immerhin hob das StGB das wenig fruchtbare Nebeneinander von kantonalem und<br />

Bundesstrafrecht zu Gunsten einer eidgenössischen Regelung endlich auf. Inhaltlich<br />

bildeten die Tatbestände des StGB zum Schutze des Staates und der öffentlichen Ordnung<br />

eine Konsolidierung. Grosse Bedeutung erlangten während des Krieges die Spionageartikel<br />

des StGB und des Mil StGB. Gestützt darauf wurden die letzten Todesurteile in der<br />

<strong>Schweiz</strong> gefällt und vollzogen.<br />

4.5. Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

Das Bundesgericht stellte in seiner Rechtsprechung die zunehmend starken Bezüge zwischen<br />

äusserer und innerer <strong>Sicherheit</strong> fest und unterstrich, beides bilde zwei Seiten ein und<br />

desselben Rechtsguts. Diese Interpretation stand jedoch in einen gewissen Widerspruch<br />

zur Verfassungsordnung. Die Zuständigkeiten blieben seit der BV 1848 getrennt. Dem<br />

Bund oblag die Besorgung der Aussenpolitik und die Abwehr äusserer Gefahren; primär<br />

den Kantonen oblag der Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Zudem unterschieden sich die<br />

möglichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der äusseren <strong>Sicherheit</strong> in ihrer Intensität<br />

stark von jenen zum Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong>.<br />

Das oberste Gericht schickte sich an, die politischen Entwicklungen und Erfordernisse in<br />

seiner Rechtsprechung nachzuvollziehen. Es anerkannte die Zulässigkeit des Rückgriffs<br />

auf das vor dem Ersten Weltkrieg für das <strong>Sicherheit</strong>srecht noch abgelehnte Institut der<br />

polizeilichen Generalklausel zur Substituierung der fehlenden gesetzlichen Grundlagen<br />

für exekutives Handeln. Sowohl den Kantonsregierungen als auch dem Bundesrat (Entscheid<br />

zur Demokratieschutzverordnung, m.H. auf Art. 102 Ziff. 9 und 10 BV) müsse<br />

sich eine solche Möglichkeit offen stehen.<br />

Die neuen Normen zum Schutz des Staates legte das Bundesgericht – durchaus im Sinne<br />

der Schöpfer – in einem weiten Rahmen aus und anerkannte damit die politische Bedeu-

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