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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die neue Bundesverfassung 415<br />

licherklärung stehe „quer in der föderalistischen Landschaft der <strong>Schweiz</strong> (...)“. 2759 Die Kommission<br />

nimmt damit die Parlamentarische Initiative (Geschäftsnummer 08.463) der SVP auf.<br />

2.2. Die Verbandskompetenzen des Bundes<br />

2.2.1. Allgemeines<br />

Die Kompetenzen des Bundes finden sich vor allem im zweiten Kapitel des dritten<br />

Titels der geltenden Bundesverfassung (Art. 54 – 125). Dazu gehört etwa die Aussenpolitik,<br />

die militärische Landesverteidigung, Teile der Bildungs- und Forschungspolitik,<br />

Teile der Kultur, das Umwelt- und Raumplanungsrecht, die öffentlichen Werke und der<br />

Verkehr (insbesondere das Eisenbahnwesen, die Schifffahrt sowie die Luftfahrt), die<br />

Energiepolitik und das Kommunikationswesen, die Wirtschaftspolitik, die Sozial- und<br />

Gesundheitspolitik, das Ausländerwesen, sowie das Zivil- und Strafrecht.<br />

In der geltenden Bundesverfassung widmen sich die Art. 52 (verfassungsmässige Ordnung),<br />

53 (Bestand und Gebiet der Kantone) sowie vor allem Art. 57 (<strong>Sicherheit</strong>) den<br />

Verbandskompetenzen zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> 2760 .<br />

2.2.2. Bundeskompetenzen auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

Die neue Bundesverfassung schuf mit den Art. 57 – 61 unter der Abschnittsüberschrift<br />

„<strong>Sicherheit</strong>, Landesverteidigung, Zivilschutz“ den Hauptteil 2761 einer formellen <strong>Sicherheit</strong>sverfassung<br />

für die Eidgenossenschaft 2762 . Der Interventionsartikel (52) – welcher als Art. 16<br />

Dreh- und Angelpunkt der <strong>Sicherheit</strong>sverfassung von 1848/1874 bildete 2763 – findet sich<br />

nun systematisch vorgelagert im Abschnitt „Bundesgarantien“, eingemittet zwischen<br />

dem neuen Gewährleistungsartikel (Art. 51) und der Bestandesgarantie (Art. 53 BV<br />

1999).<br />

Art. 107 BV 1999 (zuvor Art. 40 bis BV 1874 2764 ) räumt dem Bund den Erlass von Vorschriften<br />

gegen den Missbrauch von Waffen und Kriegsmaterialien ein. Ausserdem wird<br />

die <strong>Sicherheit</strong>sverfassung berührt durch die Bundeskompetenzen zum Erlass einer jeweils<br />

umfassenden Gesetzgebung für das Eisenbahn-, Seilbahn-, Schifffahrts- und Flug-<br />

2759 Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (vom 23. Januar 2009); dazu auch die<br />

NZZ vom 27. Januar 2009, S. 13 („Spätes Bekenntnis zum Föderalismus“).<br />

2760 Jedenfalls wäre dies innerhalb der Bundesverfassung systematisch der richtige Platz dafür. Siehe auch hinten,<br />

S. 419f.<br />

2761 SCHWEIZER/KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zur <strong>Sicherheit</strong>sverfassung, Rz. 1; SCHWEI-<br />

ZER/SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, Rz. 29 – 35.<br />

2762 Dazu die Botschaft VE 96, BBl. 1997 I, S. 1 – 587 (S. 235).<br />

2763 Siehe vorne, S. 50f. (<strong>Sicherheit</strong>sverfassung von 1848) und S. 122f. (Festhalten daran im Jahre 1874).<br />

2764 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. September 1993; vgl. den Bundesratsbeschluss über das<br />

Ergebnis der Volksabstimmung vom 26. September 1993 (vom 25. November 1993), BBl. 1993 IV, S. 262 –<br />

269 (S. 264).<br />

Die Vorlage ging auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat François Borel zurück, welche auf die<br />

bundesrätlichen Massnahmen anlässlich des Kriegsausbruchs in Jugoslawien gefasst worden waren. Vgl. den<br />

Bericht der <strong>Sicherheit</strong>spolitischen Kommission des Nationalrates (vom 16. Oktober 1992), BBl. 1993 I, S. 625<br />

– 637 (S. 626f.).

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