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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 475<br />

ihre primären Schutzaufträge für diplomatische Vertretungen des Auslands teilweise an<br />

den Bund aus. Die kantonale „Einsatzverantwortung“ vermag den Umstand nicht zu<br />

verdrängen, dass der Kanton nicht in der Lage wäre, in normalen Lagen ein adäquates<br />

Schutzniveau selber zu gewährleisten. Die Haltung Berns, diese Schutzaufgaben wieder<br />

selber vollumfänglich zu übernehmen, falls der Bund sie finanziere, ist m.E. für das<br />

bundesstaatliche Miteinander bedenklich. Anders als etwa Zürich scheint der Hauptstadtkanton<br />

einen lässigen 3159 Umgang mit der kantonalen Polizeihoheit und damit der<br />

staatlichen „Kernaufgabe <strong>Sicherheit</strong>“ zu pflegen. Zudem entsteht der Eindruck, sicherheitsrechtlich<br />

relevante Entscheidungen würden unter primär finanzpolitischen – und<br />

damit sachfremden – Gesichtspunkten getroffen.<br />

Damit wurden jedoch die Kriterien für den subsidiären Einsatz des Bundes – welche erst<br />

recht für militärische Einsatzmittel Geltung beanspruchen müssen – stark verwässert. Mit<br />

ihrer Bewilligungspraxis hinsichtlich der Botschaftsbewachungen (welche eigentlich erst<br />

seit sehr kurzer Zeit eine solche Bezeichnung verdienen) auf viele Jahre hinaus lässt die<br />

Bundesversammlung aus subsidiären Armeeeinsätzen Daueraufgaben werden, welche<br />

die Bundesverfassung den zivilen <strong>Sicherheit</strong>skräften der Kantone überlässt. Der sicherheitspolitische<br />

Kooperationsgedanke darf nicht bewirken, Kompetenzen zu vermengen<br />

und Zuständigkeiten an ein anderes Gemeinwesen abzuschieben.<br />

M.E. hätte für die Unterstützung des Bundes zum Schutz ausländischer Vertretungen –<br />

im Jahre 1999 noch ein legitimes Anliegen – das Verfahren einer Bundesintervention<br />

gewählt werden können 3160 . Hätte die Bundesversammlung die Intervention genehmigt,<br />

hätte ein Zivilkommissär abklären müssen, wie lange er mit wie vielen Bundeskräften<br />

welche Aufträge zu erfüllen gedacht hätte. Im Falle einer festgestellten Vernachlässigung<br />

der kantonalen Anstrengungen zum Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong> wäre es dem Kommissär<br />

obliegen, die säumigen Kantone nach Rücksprache mit dem Bundesrat zu mahnen<br />

und ihnen Frist zur Behebung der unbefriedigenden Zustände zu setzen; andernfalls<br />

wäre Bundesexekution eingetreten. Von der Zuständigkeitsfrage zu trennen ist jene der<br />

Finanzierung; doch scheint es wenig kohärent, wenn der Bund eine original kantonale<br />

Aufgabe finanziert. Eine allfällige Kompensation für „besondere“ Lasten sollte allenfalls<br />

über den allgemeinen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen stattfinden. Dabei<br />

ist eine rechtsgleiche Behandlung der Kantone zu gewährleisten.<br />

3159 Der Ausdruck entspricht einer bewussten Wortwahl; die damit verbundene Wertung fällt m.E. jedoch zu mild<br />

aus.<br />

3160 Jedenfalls ist das chaotische Anrufen des Bundes im Jahre 1999 durch die städtischen und kantonalen Behörden<br />

aus Bern, Zürich und Genf rechtlich sehr kritisch zu würdigen.

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