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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 311<br />

sation oder Hilfsorganisation wurde in diesem Entscheid nicht verlangt 2156 .<br />

Als kommunistische Propaganda nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 6. August 1940 wurden<br />

in BGE 69 IV 12 verschiedene Publikationen von Mitgliedern der FSS beurteilt.<br />

Darin wäre die proletarische Revolution als unumgänglich dargestellt und die Solidarität<br />

der Kommunisten mit einer ausländischen Macht (Sowjetunion) proklamiert worden 2157 .<br />

3.3.2.4.3. Zu kantonalen Verboten nationalsozialistischer Vereine<br />

Im Entscheid 65 I 106 setzte sich das Bundesgericht mit der Kompetenz des Kantons<br />

Basel-Stadt zum allfälligen 2158 Erlass eines Gesetzes gegen nationalsozialistische Vereinigungen<br />

auseinander; weil das Verbot auch – und vor allem – Ausländer oder eigentlich<br />

ausländische Organisationen betraf, erachtete das Bundesgericht einzig den Bund zum<br />

Erlass allfälliger Verbote kompetent, weil es sich um aussenpolitische Belange handle<br />

und die Bundesratsbeschlüsse Vereinsverbote bereits exklusiv regelten 2159 ; kantonale<br />

Verbote kommunistischer Parteien stünden damit nicht in Widerspruch 2160 .<br />

3.3.3. Ausschluss der Kommunisten aus staatlichen Behörden<br />

Ein dritter Bundesratsbeschluss diente dem Vollzug obiger Beschlüsse 2161 . Darin delegierte<br />

der Bundesrat insbesondere die Befugnis zum Ausschluss der Kommunisten aus<br />

politischen Behörden aller Ebenen an die entsprechenden Behörden selber 2162 . Der<br />

Bundesrat behielt sich gegenüber den Beschlüssen kantonaler oder kommunaler Stellen<br />

jedoch eigene Entscheide vor 2163 .<br />

Während sich die Vertreter der äussersten Linken im Nationalrat der Diskussion über<br />

die früheren Beschlüsse gegen kommunistische Umtriebe durch Diskussionsboykott<br />

entzogen hatten, führten sie gegen den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1940<br />

quasi ein letztes Gefecht. Nationalrat LÉON NICOLE wehrte sich für die Ausübung der<br />

auch den Kommunisten zustehenden verfassungsmässigen Rechte 2164 . Andere Nationalräte<br />

unterstützten zwar das Vorgehen des Bundesrates, hegten aber Zweifel an dessen<br />

Verhältnismässigkeit; insbesondere das Fehlen einer Definition des Kommunismus<br />

stiess auf Unbehagen 2165 . Nicole wies zudem auf die starke Vertretung kommunistischer<br />

Parlamentarier insbesondere in seinem Kanton Genf hin 2166 . Demgegenüber stand für<br />

2156 BGE 69 IV 30 (E.1 S. 31); zustimmend AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 184f.);<br />

ebenso die Anmerkung in: JdT 1943 I, S. 26ff.<br />

2157 BGE 69 IV 19 (E.8a S. 23ff.).<br />

2158 Konkret strebten zwei Volksinitiativen (eine sozialdemokratische und eine bürgerliche) dies an.<br />

2159 65 I 106 (E.3 bis E.5, S. 117ff.).<br />

2160 Denn dabei gehe es nicht vorwiegend um „ausländische“ Organisationen (E.6 S. 122).<br />

2161 Bundesratsbeschluss über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses betreffend die Auflösung der kommunistischen<br />

Partei der <strong>Schweiz</strong> (vom 17. Dezember 1940), AS 56 II, S. 2005f., nachfolgend „BRB über den Vollzug der<br />

Auflösung der kommunistischen Partei“.<br />

2162 Art. 4 Abs. 1 des BRB über den Vollzug der Auflösung der kommunistischen Partei.<br />

2163 Art. 4 Abs. 2 des BRB über den Vollzug der Auflösung der kommunistischen Partei.<br />

2164 AB NR 1941, S. 171 – 182 (Bundesratsbeschluss betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der<br />

<strong>Schweiz</strong> und Bundesratsbeschluss über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses betreffend die Auflösung der<br />

kommunistischen Partei der <strong>Schweiz</strong>); Votum NICOLE, S. 173ff.<br />

2165 AB NR 1941, S. 171 – 182; insbesondere die Voten MASSON S. 172f. und HUBER, S. 176ff.<br />

2166 AB NR 1941, S. 171 – 182; zweites Votum NICOLE, S. 175.

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