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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 317<br />

vom BStR, weil es sich als Kodifikation vom „Sammelsurium“ entfernen konnte. Vor<br />

allem durch die neue Systematik des eidgenössischen Strafrechts änderte sich teilweise<br />

auch der Charakter einzelner Delikte.<br />

3.4.2. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen<br />

Die Sprengstoffdelikte – welche seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert zur besseren<br />

Abwehr einer anarchistisch motivierten Gefahr das BStR ergänzten 2203 – fanden Eingang<br />

in den Siebten Titel des Besonderen Teils des StGB. Dort wurden sie zwischen den Delikten<br />

zur Brandstiftung und jenen zur vorsätzlichen Überschwemmung, respektive dem<br />

Einsturz eines Bauwerks eingeordnet (Art. 221 – 230).<br />

Der besondere politische Hintergrund der Sprengstoff- und Gasdelikte (der Grund ihrer<br />

Einführung in das BStR und der späteren Ergänzung) entfiel im StGB gänzlich; seither<br />

bildet vielmehr eine abstrakte Gemeingefahr das Charakteristikum dieses Titels 2204 . Teilweise<br />

verlangten die Tatbestände immerhin eine „verbrecherische Absicht“ zur Abgrenzung<br />

des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit 2205 .<br />

3.4.3. Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden<br />

(Art. 258ff.)<br />

Mit dem Zwölften Titel (Art. 258 – 264) fanden die Delikte gegen den öffentlichen Frieden<br />

in einem recht weiten Sinne Aufnahme in das StGB 2206 . Im vorliegenden Zusammenhang<br />

ist auf die ersten drei Artikel hinzuweisen. Art. 258 behandelt die Schreckung der<br />

Bevölkerung, Art. 259 (als indirekter Nachfolgeartikel des Sprengstoffgesetzes aus dem<br />

Jahre 1894 2207 ) die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen und Art. 260 den Landfriedensbruch<br />

im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung.<br />

Mit dem gemeinsamen Rechtsgut des <strong>Sicherheit</strong>sgefühls 2208 tangieren die Bestimmungen<br />

auch die Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Auf eine bestimmte politische Absicht<br />

wird aber verzichtet 2209 , um von einer Ausnahmegesetzgebung Abstand zu nehmen 2210 .<br />

Auch die Delikte zum Schutz des öffentlichen Friedens stehen heute für sich alleine und<br />

sind anders zu interpretieren als ihre Vorläufer im BStR.<br />

2203 Dazu vorne, S. 169ff. und 254.<br />

2204 BRUNO ROELLI/PETRA FLEISCHANDERL, in: Basler Kommentar StGB, vor Art. 221, Rz. 1 – 9.<br />

2205 THORMANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch II, S. 254ff. (zur „verbrecherischen Absicht“ S. 266, Rz. 4).<br />

2206 Die Systematik lässt sich laut THORMANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch II, S. 335 nur dadurch erklären, dass<br />

die Artikel dieses Titels an keinem anderen Ort unterzubringen waren.<br />

2207 THORMANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch II, S. 338f.; STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 29, Rz. 12 und<br />

§ 38, Rz. 9; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar StGB, Art. 259, Rz. 7. Zum Sprengstoffgesetz von<br />

1894 siehe vorne, S. 169ff.<br />

2208 GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar StGB, vor Art. 221, Rz. 1 – 9.<br />

2209 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische<br />

Strafgesetzbuch (vom 23. Juli 1918), BBl. 1918 IV, S. 1 - 231 (S. 47).<br />

2210 THORMANN/OVERBECK, Strafgesetzbuch II, S. 339.

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