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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 53<br />

Der anschliessende Art. 74 benannte gewisse Aufgaben „insbesondere“.<br />

Auch der Wortlaut des wichtigsten Artikels zur Bestimmung der Kompetenzen der Bundesversammlung<br />

stand somit einer Auslegung entgegen, welche Verbands- aus Organkompetenzen<br />

ableiten würde. Die offene Formulierung in Art. 73 barg zwar den Vorteil<br />

der Lückenlosigkeit, soweit die Kompetenzen des Parlaments insbesondere von jenen<br />

des Bundesrates abzugrenzen waren. Unter systematischen Gesichtspunkten – insbesondere<br />

unter dem Aspekt der Lückenlosigkeit der Zuweisung von Verbandskompetenzen<br />

(Art. 3 BV) ergab sich ein neues Argument für eine Beschränkung dieser Auslegungsregel<br />

auf Organkompetenzen. Denn es hätte keinen Sinn ergeben, zwei sich gegenseitig<br />

widersprechende Prinzipien nebeneinander in der Verfassung zu verankern.<br />

Allgemein liess etwa SCHOLLENBERGER die Organkompetenzen nur hinsichtlich der Ermittlung<br />

von Zuständigkeiten der verschiedenen Bundesbehörden zur Anwendung zu;<br />

die Frage aber, ob etwas überhaupt als Bundessache zu behandeln sei, müsse gesondert beantwortet<br />

werden 299 . Diese Meinung verdient Zustimmung. Immerhin könnten die Organkompetenzen<br />

im Rahmen notrechtlicher Verfassungsübertretungen als Leitplanken<br />

herangezogen werden.<br />

Hingegen lehnten etwa BLUMER/MOREL oder VON SALIS eine Beschränkung der Bundeskompetenzen<br />

auf die bloss ausdrücklich in der Bundesverfassung Bundessache erklärten<br />

Angelegenheiten ab; sie befürworteten eine Ausdehnung auf diejenigen Gebiete, deren<br />

einheitliche Regelung für die dem Bund obliegenden Aufgaben als Bedürfnis erschien<br />

300 . Für diese Lehrmeinung bildete der Rückgriff auf die ziemlich offen formulierten<br />

Organkompetenzen natürlich ein einfaches Mittel, die eher zurückhaltend formulierten<br />

Verbandskompetenzen des Bundes auszudehnen.<br />

Im Rahmen dieser Arbeit wird somit an der systematischen und inhaltlichen Trennung<br />

von Verbands- und Organkompetenzen in den Bundesverfassungen von 1848 und 1874<br />

mangels überzeugender Alternative festgehalten. Unter demokratietheoretischen und<br />

föderalistischen Gesichtspunkten ist zur Schaffung neuer oder zur Erweiterung bestehender<br />

Bundeskompetenzen ein Verfahren vorzuziehen, welches eine Zustimmung von<br />

Volk und Ständen ermöglicht.<br />

2.2.4. Kompetenzen der Bundesversammlung<br />

Die Bundesversammlung stellte nach der BV 1848 die „oberste Gewalt des Bundes“ 301 dar.<br />

Ihre Befugnisse fanden sich primär in den Artikeln 73 und 74 BV. Während Art. 73 302<br />

eine generelle Zuständigkeit von National- und Ständerat festhielt, benannte Art. 74<br />

bestimmte Gegenstände ausdrücklich – aber nicht abschliessend 303 . Darunter fielen etwa<br />

die Wahl von General und Generalstabschef 304 , aber auch alle Massnahmen, welche mit<br />

299 SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 242f.<br />

300 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 210 (m.H. auf einen Meinungswechsel Blumers); LUDWIG<br />

RUDOLF VON SALIS, <strong>Schweiz</strong>erisches Bundesrecht, Band I, 1. Aufl., Bern 1891, S. 72f.<br />

301 Art. 60 BV 1848.<br />

302 Art. 73 BV 1848: „Der Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der<br />

gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören, und nicht einer anderen Bundesbehörde zugeschrieben sind.“<br />

303 So der Wortlaut des Artikels. Aus der herrschenden Lehre etwa BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 19 oder<br />

SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 504.<br />

304 Art. 74 Ziff. 3 BV 1848.

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