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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Bewährungsproben von 1874 bis 1914 169<br />

behörden – auch wenn sie als Vollzugsorgane des Bundes tätig seien – als blosse Untergeordnete<br />

behandelt und herumkommandiert würden 1186 .<br />

3.4.7. Das Sprengstoffgesetz von 1894<br />

3.4.7.1. Bombenanschläge in Frankreich und Spanien<br />

Fünf Jahre nach dem Anarchistenbericht setzte das EJPD im Jahre 1890 eine Expertenkommission<br />

ein, welche unter anderem Vorschläge zur Bekämpfung des Anarchismus<br />

im Rahmen einer Revision des BStR ausarbeitete 1187 . Wegen anstehender Vorentwürfe<br />

zum eidgenössischen Strafgesetzbuch und auf Grund eines momentanen Rückgangs der<br />

Aktivitäten des gewalttätigen Anarchismus verzichtete das Departement aber vorerst auf<br />

die Ausarbeitung einer speziellen Vorlage zuhanden des Bundesrates 1188 .<br />

Nach spektakulären Dynamitanschlägen in Frankreich und Spanien kämpfte sich das<br />

anarchistische Verbrechen zurück in das Bewusstsein der Öffentlichkeit und unterstrich<br />

seine besondere Bedrohlichkeit für die öffentliche <strong>Sicherheit</strong> 1189 .<br />

Dass es in der <strong>Schweiz</strong> selber zu keinen Sprengstoffanschlägen gekommen war, stand einer<br />

Gesetzesänderung nicht entgegen. Der Bundesrat bezweckte mit der Änderung viel<br />

mehr – vorausschauend und präventiv – die notwendigen Mittel für den Fall schaffen,<br />

dass sich ein Anschlag ereignen würde 1190 .<br />

Seine Politik der fallweisen Ausweisung ausländischer (auch bloss potentieller) Ruhestörer<br />

hielt der Bundesrat nicht mehr für ausreichend 1191 . Zumal solche Massnahmen für<br />

<strong>Schweiz</strong>er von vornherein nicht in Frage kamen 1192 . Die (Straf-) Gesetze von Bund und<br />

Kantonen wurden als ungenügend erachtet. Mit der Einführung eines Ergänzungsgesetzes<br />

zum BStR sollte dieser Mangel behoben 1193 und gleichzeitig ein Zeichen an die inter-<br />

1186 SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 485f.<br />

1187 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend<br />

Verbrechen gegen die öffentliche <strong>Sicherheit</strong> im Gebiete der Eidgenossenschaft (vom 18. Dezember 1893),<br />

BBl. 1893 V, S. 761 – 768 (S. 761f.), nachfolgend „Botschaft Anarchistengesetz“.<br />

1188 Botschaft Anarchistengesetz, BBl. 1893 V, S. 761 – 768 (S. 762).<br />

1189 VON SALIS, Bundesrecht Bd. IV, Rz. 1661; SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung,<br />

S. 108 – 110.<br />

1190 Vgl. auch VON SALIS, Bundesrecht Bd. IV, Rz. 1661.<br />

1191 Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande (vom 22. Januar 1892), AS 12, S. 870 –<br />

884.<br />

1192 Im Jahre 1873 verwies der Bundesrat allerdings – mitten im Kulturkampf – Herrn Mermillod, den päpstlichen<br />

Vikar von Genf, trotz dessen <strong>Schweiz</strong>er Bürgerrecht des Landes – jedenfalls, solange der Vikar nicht auf die<br />

Ausübung seines kirchlichen Amtes in der <strong>Schweiz</strong> verzichtete. Der Bundesrat stützte sich dabei nicht auf<br />

Art. 57 BV 1848 (Ausweisung für Ausländer), sondern ausdrücklich auf Art. 90 Ziff. 8 und 10 BV 1874; Bundesrathsbeschluss<br />

betreffend die Ausweisung des Herrn Kaspar Mermillod aus der <strong>Schweiz</strong> (vom 17. Februar<br />

1873), BBl. 1873 I, S. 363f.<br />

In beiden Kammern der Bundesversammlung prüfte jeweils eine Kommission das Vorgehen des Bundesrates;<br />

vgl. die Berichte jeweils der Kommissionsmehrheit und der –Minderheit in beiden Räten, BBl. 1873 III, S. 409<br />

– 456. Schliesslich genehmigte die Bundesversammlung das Vorgehen des Bundesrates im Bundesbeschluss<br />

betreffend den Rekurs des Herrn Kaspar Mermillod (vom 30. Juli 1873), BBl. 1873 III, S. 301f.<br />

Vgl. zum Ganzen insbesondere auch SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 472f.<br />

1193 Die vorliegende Arbeit verwendet dafür der Titel „Sprengstoffgesetz“. In der Literatur wird teilweise vom „Anarchistengesetz“<br />

gesprochen. Dieser Ausdruck ist jedoch nicht geschickt gewählt, weil nicht eine Gesinnung an<br />

sich, sondern primär bestimmte Verhaltensweisen unter Strafandrohung gestellt worden sind. Die Bezeich-

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