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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 25<br />

zweite Entwurf von 1833 sah bezüglich der Pflichten der Tagsatzung für die Gewährleistung<br />

der äusseren und inneren <strong>Sicherheit</strong> allerdings je zwei eigene Artikel 130 und besondere<br />

Verfahren vor 131 .<br />

2.1.2.2. Unterscheidung äussere und innere <strong>Sicherheit</strong> in der BV 1848<br />

Die Bundesverfassung von 1848 nahm jene systematische Trennung zwischen äusserer<br />

(Art. 8, 74 Ziff. 6, 90 Ziff. 8 und 9 BV) und innerer <strong>Sicherheit</strong> (Art. 16 BV, 74 Ziff. 7, 90<br />

Ziff. 10 BV) vor, welche 1874 inhaltlich unverändert beibehalten blieb 132 .<br />

Mit der begrifflichen und systematischen Trennung zwischen äusserer und innerer <strong>Sicherheit</strong><br />

trugen die Bundesverfassungen sowohl der kantonalen Polizeihoheit und der<br />

alleinigen Zuständigkeit des Bundes zur Aufrechterhaltung der äusseren <strong>Sicherheit</strong><br />

Rechnung.<br />

Einen Brückenschlag zwischen innerer und äusserer <strong>Sicherheit</strong> konnte auch in Art. 15 BV<br />

1848 nicht vermutet werden:<br />

„Wenn einem Kantone vom Auslande plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons<br />

verpflichtet, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde<br />

und unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser letztern. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge<br />

verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.“ 133<br />

In Art. 15 ging es zwar um die Beistandspflicht zwischen den Kantonen bei plötzlicher<br />

Gefahr durch das Ausland. Eine falsche Gewichtung und Interpretation dieser Norm hätte<br />

die Bundeskompetenz zur Aufrechterhaltung der äusseren <strong>Sicherheit</strong> aber zu stark reduziert<br />

134 .<br />

In der Lehre wurde die Bedeutung von Art. 15 denn auch zu Recht stark relativiert 135 . Er<br />

stand im Widerspruch zur alleinigen Zuständigkeit des Bundes zur Aussen- und Neutralitätsschutzpolitik.<br />

Im Rahmen der gescheiterten Totalrevision der BV von 1872 wollte der<br />

Nationalrat den Artikel wegen seiner Antiquiertheit zwar streichen, gab aber das Vorhaben<br />

nach einem gegenteiligen Beschluss des Ständerates wieder auf 136 . So blieb der eigentlich<br />

systemwidrige 137 , bis zuletzt bedeutungslose Art. 15 (BV 1848 und 1874) bis ins Jahr<br />

2000 bestehen 138 .<br />

130 Art. 46 und 47 lit. k) des Pacte Rossi 1833.<br />

131 Art. 76 und 77 des Pacte Rossi 1833.<br />

132 GUSTAV VOGT, Zur Tessiner Frage, <strong>Schweiz</strong>er Zeitfragen, Heft 18, Zürich 1889, S. 28.<br />

133 Art. 15 BV 1848.<br />

134 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 114.<br />

135 Schon BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 169, zweifelte an der praktischen Bedeutung des Artikels: „Man<br />

sieht es dem Art. 15 sofort an, dass sein Inhalt aus einer Zeit datiert, wo es dem Bunde noch an einer, mit den nöthigen Vollmachten<br />

ausgerüsteten Centralgewalt fehlte (…)“. DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 173 ging immerhin von einer<br />

„subsidiären Kompetenz“ der Kantone aus (m.H. auf die Kostentragungspflicht des Bundes).<br />

136 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 114.<br />

137 Da Art. 15 BV 1848 den Bund in einem zentralen Punkt (der Gewährleistung der staatlichen Souveränität<br />

nach aussen) in Frage stellte, wäre es wohl stimmig gewesen, ihn zu streichen. Dass diese Norm schliesslich<br />

sogar zwei Weltkriege überdauern konnte, ist kaum verständlich und zeugt von einer teilweise ungesunden<br />

Starrheit des geschriebenen Verfassungsrechts.<br />

138 In der Botschaft über eine neue Bundesverfassung (vom 20. November 1996), BBl. 1997 I, S. 1 – 587 (S. 239),<br />

nachfolgend „Botschaft VE 96“ (Seitenzahlen jeweils zitiert nach BBl.), betrachtet der Bundesrat den Artikel für<br />

obsolet; die Umschreibung der Armee als Bundesarmee sei grundsätzlich ausreichend. Vgl. Art. 58 Abs. 3 BV<br />

1999.

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