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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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220 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

möglich war.<br />

Zur Gewährleistung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte der Bürger gehört insbesondere auch<br />

der Schutz der Arbeitswilligen bei Arbeitseinstellungen und Arbeitssperren.<br />

Bedingung für eine wirksame Ausübung des Ordnungsdienstes ist der Selbstschutz der Truppe, der namentlich<br />

dann notwendig wird, wenn die Truppe oder ihre Posten und Schildwachen in ihrer freien Bewegung<br />

gehindert, in ihrer Tätigkeit gestört, an ihrem Standort oder in ihrem Quartier belästigt, beschimpft,<br />

bedroht oder tätlich angegriffen werden.<br />

4. Von dem Augenblicke an, da die Truppe den Ordnungsdienst übernimmt, haben die Organe des bürgerlichen<br />

<strong>Sicherheit</strong>sdienstes (Polizei, Detektive etc.) im Bereiche der Truppe, soweit das Truppenkommando<br />

es verlangt, unter dessen Befehl zu treten.<br />

5. Hat die Truppe den Ordnungsdienst übernommen, so darf sie nicht zurückgezogen werden, bevor Ruhe,<br />

Ordnung und <strong>Sicherheit</strong> vollständig wiederhergestellt sind.<br />

6. Für das Verhalten der Truppe bei Ruhestörungen im allgemeinen und für den Waffengebrauch im besondern<br />

sind massgebend die Vorschriften von Abschnitt IV des Dienstreglements, abgeändert durch den<br />

Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1918 betreffend den Waffengebrauch. Das Recht, Verhaftungen<br />

vorzunehmen, besitzt der Truppenkommandant auf Grund von Ziffer 235 des erwähnten Abschnittes.<br />

Namens des Armeekommandos<br />

Der Chef des Generalstabes der Armee:<br />

Sprecher“<br />

Weil dieser Befehl (des Generalstabschefs) vorsah, zivile Polizeikräfte dem jeweiligen<br />

Truppenkommando zu unterstellen, informierte der Bundesrat die Kantonsregierungen<br />

in einem Kreisschreiben 1544 .<br />

Die Zusammenarbeit zwischen Armee und zivilen Behörden war zuvor nicht in jedem<br />

Fall reibungslos verlaufen: So erfolgte die vom General an einem Samstag verlangte Verhaftung<br />

des Jungburschenführers Jakob Herzog erst am kommenden Montag; Wille erinnerte<br />

seinen langjährigen Zürcher Platzkommandanten (Oberst Reiser) daran, dass dieser<br />

dem General – und nicht der Zürcher Kantonsregierung – unterstehe 1545 .<br />

4.6.2.4. Einschränkungen für Versammlungen und Demonstrationen<br />

Nach Tumulten in mehreren Städten, welche zu Truppeneinsätzen geführt hatten 1546 ,<br />

erfolgte der Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1918<br />

„(...) gestützt auf Art. 102, Ziffer 9 und 10, der Bundesverfassung (…), sowie auf den Bundesbeschluss<br />

vom 3. August 1914 (…)<br />

Art. 1. Die Kantonsregierungen werden ermächtigt, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ausserordentliche<br />

Massnahmen zu treffen, insbesondere öffentliche Versammlungen und Umzüge von einer<br />

polizeilichen Genehmigung abhängig zu machen und unter polizeiliche Kontrolle zu stellen, Ansammlungen<br />

und Zusammenrottungen zu verbieten und solche Veranstaltungen nötigenfalls auflösen zu lassen.<br />

(...)“ 1547<br />

1544 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 43, erwähnt ein entsprechendes Kreisschreiben des Bundesrates vom 12. Juli<br />

1918.<br />

1545 Brief Willes an Oberst Reiser vom 17. Juni 1918, abgedruckt bei GAUTSCHI, Dokumente, S. 90f.; aufschlussreich<br />

zur Zusammenarbeit zwischen Armee und Kantonsregierung auch die Antwort Hermann Reisers vom<br />

20. Juni 1918, a.a.O., S. 93 – 95 (unauffindbare oder nicht ansprechbare Regierungsräte).<br />

1546 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 43 (m.w.H.).<br />

1547 Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen der Kantonsregierungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und

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