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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Militärordnung von 1874 125<br />

tet (Art. 1 MO 1874).<br />

Kantonale Truppen blieben neben den Bundestruppen zwar erhalten (Art. 19 Abs. 1 BV<br />

1874 i.V.m. Art. 32 – 36 MO 1874), wurden aber einheitlich strukturiert (vgl. die Tafeln<br />

im Anhang zur MO 1874). Grundsätzlich bildeten die kantonalen Einheiten den infanteristischen<br />

Hauptharst der Armee, während der Bund vor allem um die Aufstellung von<br />

Spezialtruppen besorgt blieb.<br />

Der inhaltlich erweiterte Art. 18 Abs. 3 BV 1874 überliess – seither 837 – die persönliche<br />

Waffe jedes Wehrmannes zu dessen privater Aufbewahrung 838 . Art. 155 MO 1874 konkretisierte<br />

die Verfassungsbestimmung:<br />

„Die persönliche Bewaffnung bleibt in der Regel während der Dienstzeit im Besitze des Mannes. Dagegen<br />

sind die Kantone verpflichtet, derjenigen Mannschaft die Waffen anzunehmen, welche<br />

1.) wegen längerer Abwesenheit oder aus anderen Gründen nicht im Stande ist, dieselben zu befolgen;<br />

2.) sich in der Behandlung der Waffen als nachlässig erwiesen hat.“<br />

Mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde diese Bestimmung aus der<br />

Verfassung entfernt 839 .<br />

2.2. Aufgebot und Oberbefehl<br />

Art. 102 Ziff. 11 840 BV 1874 folgte wörtlich der entsprechenden Bestimmung in der BV<br />

1848 841 : Der Bundesrat wurde darin ermächtigt, bei dringenden Fällen in eigener Kompetenz<br />

maximal 2'000 Mann Truppen für maximal drei Wochen aufzubieten. Die Einberufung<br />

weiterer Truppen oder ein Aufgebot für eine längere Periode oblag hingegen dem<br />

Parlament (Art. 85 Ziff. 6, 8 und vor allem Art. 9 BV 1874).<br />

2.2.1. Wahl und Abberufung des Generals<br />

Bei der Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs von 1872 fiel die Diskussion, allerdings<br />

eher en passant 842 , auch auf das Wahlverfahren für den Posten des Generals.<br />

Das EMD liess verlauten, dass die Wahl des Generals durch die Bundesversammlung nur<br />

dann angezeigt sei, wenn diesem eine selbständige Stellung zugewiesen werden soll; als<br />

militärisches Organ der Bundesexekutive sei er aber vom Bundesrat zu wählen 843 .<br />

837 Eine Tradition des persönlichen Aufbewahrens der Dienstwaffe bestand wohl in einigen Kantonen (in anderen<br />

hingegen nicht); für den Bund war aber erst die Bestimmung der BV 1874 relevant.<br />

838 Dazu auch ISLER, Wehrwesen Bd. I, S. 96f.<br />

839 Vielmehr wird heute die private Aufbewahrung von Armeewaffen von Art. 7 Abs. 1 e contrario der Verordnung<br />

über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (vom 5. Dezember 2003), SR 514.10 geregelt, nachfolgend<br />

„VPAA“.<br />

840 „11. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl<br />

aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen<br />

Truppen 2000 Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.“<br />

841 Art. 90 Ziff. 11 BV 1848.<br />

842 Eigentlich ging es um den Antrag Bundesrat Stämpflis, nebst dem General auch dessen Stellvertreter durch<br />

die Bundesversammlung wählen zu lassen.<br />

843 Protokoll über die Verhandlungen der im Juli 1870 mit Vorberathung der Revision der Bundesverfassung<br />

vom 12. September 1848 beauftragten Kommission des schweizerischen Nationalraths, Bern 1871, Zweiundzwanzigste<br />

Sitzung, 16. März 1871, S. 158 – 163 (S.162).

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