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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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340 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

Kriegszeit auf; darunter die folgenden Erlasse 2309 :<br />

− BRB vom 4. Dezember betreffend das Verbot der staatsgefährlichen Propaganda in der<br />

Armee;<br />

− BRB vom 6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische<br />

Tätigkeit;<br />

− Art. 5 und 6 des BRB vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen<br />

zum Schutze der Landesverteidigung und der <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft sowie<br />

− die Bundesratsbeschlüsse zum Verbot von Parteien und anderen Organisationen, darunter<br />

jene betreffend die KPS und die FSS.<br />

Bezüglich des Verbots kommunistischer Parteien hatte inzwischen – mit teilweisem Wegfall<br />

äusseren Drucks – ein Meinungsumschwung stattgefunden. Die Bundesanwaltschaft<br />

sah in einer verdeckten Tätigkeit solcher Vereinigungen eine grössere Gefahr als in offener<br />

Agitation. Zudem verbuchte insbesondere die Partei der Arbeit mit den Ereignissen<br />

in Osteuropa (Tschechoslowakei 1948; später Ungarn 1956) einen markanten Mitgliederund<br />

Bedeutungsverlust 2310 ; dies beeinflusste auch die Beurteilung ihrer Gefährlichkeit.<br />

Der Bundesrat ging – auf Grund eines entsprechenden Postulats Herzog (NR) – soweit,<br />

die Unvereinbarkeitsbeschlüsse betreffend den Kommunisten in der Bundesverwaltung<br />

(vorerst 2311 ) aufzuheben 2312 .<br />

Das Notrecht blieb jedoch hinsichtlich der Bewilligungspflicht für politische Reden von<br />

Ausländern bestehen. Der Bundesrat stützte sich im Jahre 1948 auf Art. 102 Ziff. 8 – 10<br />

BV 1874 (Polizeigeneralklausel), um den Rednerbeschluss von 1936 2313 durch einen<br />

neuen Bundesratsbeschluss zu ersetzen 2314 . Der neue Rednerbeschluss blieb für die<br />

ganze Zeit des Ost-West-Konflikts bestehen und wurde erst nach fünfzig Jahren aufgehoben<br />

2315 .<br />

1.2. Strafrechtliche Verschärfung des Staatsschutzes<br />

Die Staatsschutzartikel des jungen StGB erwiesen sich als zu schwach und daher ungenügend<br />

2316 . In seiner Botschaft wies der Bundesrat insbesondere auf den Staatsstreich<br />

vom Februar 1948 in der Tschechoslowakei 2317 und die zustimmende Haltung der<br />

2309 Art. 6 der II. Demokratieschutzverordnung.<br />

2310 Dazu KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 261 – 267, m.w.H auf verwaltungsinterne Dokumente.<br />

2311 Siehe sogleich, S. 342f.<br />

2312 Bundesratsbeschluss betreffend die Aufhebung von Noterlassen im Gebiete des Staatsschutzes (vom 7.<br />

August 1945), AS 61, S. 602f.<br />

2313 Dazu oben, S. 291f.<br />

2314 Bundesratsbeschluss betreffend politische Reden von Ausländern (vom 24. Februar 1948), AS 1948, S. 119f.<br />

2315 Mitteilung des Bundesrates vom 9. März 1998,<br />

http://www.admin.ch/cp/d/35040004.6E17@mbox.gsejpd.admin.ch.html (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

2316 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Teilrevision des <strong>Schweiz</strong>erischen Strafgesetzbuches<br />

(vom 20. Juni 1949), BBl. 1949 I, S. 1249 – 1304 (S. 1251 – 1256), nachfolgend „Botschaft Teilrevision<br />

StGB 1950“; dazu THILO, Politische Verbrechen und Vergehen, Rz. 12.<br />

Zu den lebhaften Auseinandersetzungen um die Verstärkung des Staatsschutzes der Bundesrepublik Deutschland<br />

in den 1950er Jahren siehe SCHROEDER, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, S. 178ff.<br />

2317 Mit einem von der Sowjetunion unterstützten Staatsstreich verdrängten die Kommunisten im Februar 1948

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