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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zusammenfassung 331<br />

4.2. Einschränkung der politischen Rechte<br />

In den 1930er Jahren verfolgen die Bundesbehörden Aktivitäten von Kommunisten,<br />

Fronten und faschistisch/nationalsozialistisch imprägnierten oder unterwanderten Ausländerorganisationen<br />

– teilweise zu Recht – mit Argwohn. Die klare Distanzierung der<br />

SP und des SGB von der KPS sowie ihr Bekenntnis zur Armee Mitte der 1930er Jahre<br />

ermöglichte letztlich die Anerkennung der „Regierungsfähigkeit“ der Sozialdemokraten<br />

auf der Stufe Bund (Wahl von Ernst Nobs in den Bundesrat 1943); der Staatsschutz<br />

konzentrierte sich fortan auf jene kommunistischen Gruppierungen, welche sich nicht<br />

vom Einfluss „Moskaus“ (respektive der Internationale) lossagten. Für diese Parteien<br />

und Vereine wurde eine politische Partizipation zuerst erschwert, schliesslich ganz verboten.<br />

Nach dem Ausschluss der Kommunisten aus der Bundesverwaltung (schon 1932)<br />

und von vier Mitgliedern der FSS aus dem Nationalrat (1940) sowie dem generellen<br />

Verbot „unschweizerischer Vereinigungen“ erreichte die Einschränkung der politischen<br />

Rechte sowie der Mitwirkungs- und Äusserungsmöglichkeiten für die am linken und<br />

rechten Rand des politischen Spektrums beheimateten Akteure im Krieg ihren Höhepunkt.<br />

Das Problem des Umgangs mit den faschistisch geprägten <strong>Schweiz</strong>er Vereinigungen löste sich<br />

bald nach dem „Frontenfrühling“ fast von alleine. Mit dem Anwachsen der nationalsozialistischen<br />

(äusseren) Bedrohung und den Massnahmen zur geistigen Landesverteidigung<br />

verloren die Fronten den Rückhalt in der Bevölkerung; regionale Verbote durch den<br />

Bundesrat leisteten in der Nordostschweiz Nachhilfe. Aussenpolitische Rücksichten<br />

führten aber zu einem ambivalenten Umgang des Bundesrates mit den ansässigen deutschen<br />

Organisationen. Zwar griff die Regierung ausnahmsweise auch zu selektiven Verboten<br />

– ein umfassender Auflösungsbeschluss folgte aber – umgekehrt zu ihrem Gefährdungspotential<br />

– erst mit dem Untergang des nationalsozialistischen Deutschlands.<br />

Die Pressepolitik blieb, abgesehen von bundesrätlichen Retorsionsmassnahmen gegen<br />

deutsche Zeitungen im Rahmen des Nervenkrieges Mitte der 1930er Jahre, den Kantonen<br />

überlassen. Kantonale Regierungen nahmen Einschränkungen gegenüber den die<br />

öffentliche Ordnung gefährdend eingeschätzten Publikationen vor (beispielsweise mit<br />

dem Verbot des „Kämpfer“ in Zürich). Das Bundesgericht liess dazu Rückgriffe auf das<br />

Institut der polizeilichen Generalklausel ausdrücklich zu und neigte nun zu einer einschränkenden<br />

Auslegung des traditionsreichen Grundrechts der Pressefreiheit. Eine eigentliche<br />

präventive Pressekontrolle setzte mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs ein. Tiefgreifende<br />

Entscheide behielt sich der Bundesrat selber vor, während die Vorarbeiten dazu und<br />

das Tagesgeschäft der zuerst dem Armeekommando, später ihm selber unterstellten<br />

APF übertrug. Die Politik des Bundes stellte darauf ab, dass sich die Presse selber diszipliniere<br />

und sich aus eigenem Antrieb Mässigung und einen sorgsamen Umgang mit heiklen<br />

Nachrichten pflege. Militärische Interessen genossen strengen Schutz, Kritik musste<br />

massvoll und im richtigen Ton erfolgen. Die Zahl der Verbote oder schweren Einschränkungen<br />

blieb gering, da die Selbstzensur zufriedenstellend funktionierte 2293 . Recht-<br />

2293 Damit wurden die rechtlichen Herausforderungen, welche sich durch Einschränkungen der Pressefreiheit<br />

stellten, auf einer faktischen Ebene gelöst. Angesichts der möglichen Massnahmen des Bundesrates – bis hin

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