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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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476 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

4.4.2. Anforderungen an die Ausserordentlichkeit<br />

Weiter bedarf es m.E. einer fundierten Klärung, welche Ereignisse künftig noch als<br />

„nicht vorhersehbar“ gelten und welche nicht. Für Schutzaufgaben, wie sie 1985 anlässlich<br />

des Treffens zwischen Reagan und Gorbatschow oder 2003 anlässlich des „G8-<br />

Gipfels“ in Evian notwendig wurden, kann ohne Weiteres das Vorliegen einer ausserordentlichen<br />

Situation bejaht werden. Anders liegt es aber sowohl beim Botschaftsschutz<br />

in den Jahren nach 2000 sowie dem WEF. Da diese Einsätze vorhersehbar sind, sollten<br />

bei jeder weiteren Verlängerung strengere Subsidiaritätskriterien zur Anwendung kommen.<br />

Bewilligungen auf Jahre im Voraus sind entsprechend abzulehnen.<br />

4.4.3. Die Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns<br />

Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches in der Bundesverfassung u.a. in<br />

den Art. 5 Abs. 2 (allgemein) sowie 36 Abs. 3 (bei der Beeinträchtigung von Grundrechten),<br />

verankert wird, stärker als bisher zu gewichten. Nur allgemein ausgebildete, mit<br />

Standardausrüstung versehene Milizverbände oder Durchdiener sind grundsätzlich nicht<br />

dazu geeignet, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen. Müssen sie in solchen Bereichen hoheitlich<br />

tätig werden, gelten für ihre Verhaltensweisen die allgemeinen, verfassungs- und<br />

polizeirechtlichen Grundsätze.<br />

Zudem scheint es fraglich, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse vorliegt, sensitive<br />

Bereiche durch Milizsoldaten anstatt Profis schützen zu lassen. Hinsichtlich der Rules of<br />

Engagement kann immerhin betont werden, dass die fallweise Zulässigkeit eines Waffeneinsatzes<br />

zur Auftragserfüllung für Milizverbände ein starkes Indiz für einen Verstoss<br />

gegen das Übermassverbot darstellt; derartige Aufgaben dürfen auch aus grundrechtlicher<br />

Sicht nur von speziell ausgebildeten, in erster Linie zivilen Einsatzkräften übernommen<br />

werden.<br />

4.4.4. Luftpolizeidienst<br />

Für den Luftpolizeidienst besteht von Anfang an eine ausschliessliche Bundeskompetenz.<br />

Der Schutz des Luftraumes durch die Armee wird damit subsidiär zur Aufgabenerfüllung<br />

unter der Aufsicht des BAZL geleistet; Aufträge und Begehren der Kantone sind<br />

nicht denkbar.<br />

Um diese den aktuellen Anforderungen entsprechend wahrnehmen zu können, sollte die<br />

Bundesversammlung m.E. die notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen schaffen.<br />

Es scheint kaum mehr vertretbar, mehr als sieben Jahre nach dem „11. September“ die<br />

Zulässigkeit eines allfälligen Abschusses eines entführten Passagierflugzeuges auf die<br />

polizeiliche Generalklausel oder eine bundesrätliche Verordnung 3161 abzustützen.<br />

3161 Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (vom 23. März 2005), SR 748.111.1; siehe dazu vorne, S. 429.

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