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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 35<br />

eine oder mehrere Personen (eidgenössische Kommissäre) 205 , welche an der Stelle und<br />

als Sonderbeauftragte der Regierung die nötigen Massnahmen ergriffen, um in einem<br />

Kanton einen gewünschten Endzustand herzustellen; die vorgenommenen Massnahmen<br />

waren vom Bundesrat immerhin zu genehmigen 206 .<br />

Um die Erfüllung des Auftrags zu gewährleisten, konnte der Bundesrat seinem Kommissär<br />

als Machtmittel eidgenössische oder bereits vom betroffenen Kanton aufgebotene<br />

Truppen unterstellen. Bei der tatsächlichen Verwendung von Truppen lag eine bewaffnete<br />

Intervention vor 207 .<br />

2.1.6.3. Zur Bedeutung des „Hilferufs“<br />

Art. 16 Abs. 1 (gestörte Ordnung im Innern oder Gefahr durch einen anderen Kanton)<br />

ging davon aus, dass den Behörden eines betroffenen Kantons zumindest noch eine<br />

beschränkte Handlungsfähigkeit verblieben war und sie daher einen „Hilferuf“ an den<br />

Bund oder einen anderen Kanton abzusetzen vermochten.<br />

2.1.6.3.1. Entwicklung der Lehre<br />

Vorerst blieb in der Lehre umstritten, ob der Bund im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 nur in<br />

jenen Fällen zur Intervention berechtigt war, in welchen er von den kantonalen Behörden<br />

ausdrücklich zur Hilfeleistung aufgefordert wurde 208 .<br />

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts lehnte die Rechtswissenschaft ein präventives<br />

Eingreifen der Bundesbehörden bei Störung der inneren Ordnung in den Kantonen<br />

noch ab 209 .<br />

„Eidgenössische Intervention bei gestörter Ordnung in einem Kanton findet erst statt, wenn die Behörden<br />

dieses Kantons sie anrufen (…)“ stellte DUBS grundsätzlich fest 210 .<br />

RÜTTIMANN ging von der Vermutung aus, dass ein Kanton, welcher keinen Hilferuf an<br />

den Bund richtete (obwohl er dies tun könnte), im Stande sei, einen Aufruhr aus eigener<br />

Kraft zu bewältigen; ein selbständiges Einschreiten des Bundes wäre danach unzulässig 211 .<br />

Seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert befürwortete ein Teil der Lehre die Berechtigung<br />

des Bundes, in jedem Falle nach eigenem Ermessen entscheiden zu können,<br />

ob eine Intervention in einem Kanton durchzuführen sei oder nicht. Der Hilferuf in<br />

seinem eigentlichen Sinn wurde für entbehrlich gehalten 212 .<br />

205 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 154.<br />

206 Im Zusammenhang mit Bundesinterventionen eingehend GNEHM, Interventionsrecht, S. 42 – 46.<br />

207 Auch SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 203f. liess blosses Truppenaufgebot nicht genügen. Vgl. dazu das<br />

Vorgehen hinsichtlich möglicher Unruhen im Kanton Tessin, S. 139ff.<br />

208 Nach KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 126f., sind nur die Regierung und das (beschlussfähige) Parlament eines<br />

Kantones, nicht aber Privatpersonen oder Minderheiten zum „Hilferuf“ berechtigt. Kaiser tönte an, dass in<br />

Fällen des Machtmissbrauchs durch die Regierung selber andere Formen des Einschreitens durch den Bund<br />

möglich sind; wohl eine Anspielung auf die – für einen Kanton wenig rühmliche – Bundesexekution.<br />

209 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 174; KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 126f; BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht<br />

Bd. I, S. 276 (m.w.H.).<br />

210 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 174; es folgen drei Ausnahmen.<br />

211 RÜTTIMANN, Bundesstaatsrecht Bd. II/1, S. 80f.<br />

212 Diese Meinung trug massgeblich den Ereignissen im Kanton Tessin Rechnung, wo es 1889 zu einem heftigen<br />

Konflikt zwischen der Kantonsregierung und den Bundesbehörden über die Zulässigkeit einer von der Kan-

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