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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Der Staatsschutz 439<br />

Art. 16 eröffnet zudem das allgemeine Recht, beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten<br />

die Einhaltung der im BWIS aufgestellten Normen in konkreten Einzelfällen zu<br />

prüfen.<br />

3.1.3.4. Personensicherheitsprüfungen<br />

Die Art. 19 – 21 BWIS widmen sich den präventiven Personensicherheitsprüfungen für<br />

Bundesangestellte, Armeeangehörige oder Dritte, sofern sie Zugang zu klassifizierten<br />

Dokumenten erhalten könnten. Art. 19 Abs. 1 zieht den relevanten Personenkreis durchaus<br />

weit; er umfasst insbesondere zahlreiche, in Stäben oder die Stäbe unterstützenden<br />

Einheiten eingeteilte Angehörige der Armee. Der Umfang des Prüfungsinhalts in Art. 20<br />

kann über die in Abs. 2 genannten Register 2905 hinausreichen; Abs. 1 nennt ausdrücklich<br />

die Erhebung von Daten über die persönliche Lebensführung und die familiären Verhältnisse.<br />

In jüngerer Zeit hat die Personensicherheitsprüfung des mittlerweile zurückgetretenen<br />

Chefs der Armee nationale Aufmerksamkeit erregt; ein Bericht der GPK des NR stellt<br />

gravierende Verfehlungen fest 2906 .<br />

3.1.3.5. Schutz von Personen und Gebäuden<br />

Die Art. 22 – 24 BWIS betreffen die Aufgaben des Bundes zum Schutz von Personen<br />

und Gebäuden. Das Garantiegesetz von 1934 2907 habe sachliche Lücken entstehen lassen,<br />

welche mit dem BWIS zu füllen seien. Soweit das Hausrecht des Bundes betroffen<br />

ist, stellen sich keine staatsrechtlichen Probleme 2908 ; anderes gilt für die Erfüllung der<br />

völkerrechtlichen Schutzpflichten.<br />

Der Bundesrat räumt aber in seiner Botschaft ein, bei der Erfüllung derartiger Schutzpflichten<br />

bewege er sich in einer „bundesstaatlichen «Grauzone»“ und betont die Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zur kantonalen Polizeihoheit 2909 . Jedoch hätte sich gezeigt, dass die<br />

Massnahmen der Kantone in Ausnahmesituationen nicht ausreichten; die Bestände der<br />

kantonalen Polizeikorps wären dafür zu tief und der Beizug privater <strong>Sicherheit</strong>sdienste<br />

mationssystem und das Recht der informationellen Selbstbestimmung, Diss. Basel, Bern 2009, im Kapitel<br />

„Problembereiche und Gefahren für die informationelle Selbstbestimmung im BWIS I“.<br />

2905 Art. 20 Abs. 2 BWIS nennt u.a. Daten aus den Registern der <strong>Sicherheit</strong>s- und der Strafverfolgungsorgane von<br />

Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister, aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden<br />

oder solche über laufende Strafverfahren.<br />

2906 Zu den Umständen der Ernennung von Roland Nef zum Chef der Armee vgl. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission<br />

des Nationalrates vom 28. November 2008.<br />

2907 Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (vom 26.<br />

März 1934), AS 50, S. 509 – 513. Die Revision des GarG 1851 im Jahre 1933 konzentrierte sich auf eine klarere<br />

Feststellung der Immunitätsrechte in den Art. 1 und 2; vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Revision<br />

des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1851 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunster der<br />

Eidgenossenschaft (vom 9. Oktober 1933), BBl. 1933 II, S. 497 – 506 (S. 498). Mittlerweile haben BWIS und<br />

Parlamentsgesetz (SR 171.10) das Garantiegesetz abgelöst.<br />

2908 So erliess der Bundesrat, gestützt auf die Art. 23 Abs. 1, 29 und 30 BWIS die Verordnung über das <strong>Sicherheit</strong>swesen<br />

in Bundesverantwortung (vom 27. Juni 2001), SR 120.72, welche zur Schaffung des heutigen Bundessicherheitsdienstes<br />

führte.<br />

2909 Botschaft BWIS, S. 1188f.

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