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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 461<br />

verbleibt die Führungsverantwortung bei den militärischen Stellen.<br />

Die Botschaft erläutert, dass unter Abs. 1 lit. b (Personenschutz) etwa der Reagan-<br />

Gorbatschow-Gipfel des Jahres 1985 in Genf 3058 gefallen wäre. Lit. e (Aufgaben von<br />

nationaler Bedeutung) wiederum bilde – „im Sinne einer möglichst grossen Flexibilität“ – eine<br />

Generalklausel „unter die beispielsweise die Unterstützung des Grenzwachtkorps bei ausserordentlichen<br />

Lagen im Migrationsbereich oder zur Betreuung grosser Flüchtlingsströme fallen könnte“ 3059 .<br />

Und weiter: „Solche Hilfeleistungen können auch zugunsten von zivilen Polizeidiensten erfolgen, wobei<br />

insbesondere an Einsätze zur Entlastung der Polizei im logistischen Bereich zu denken ist. Direkte Einsätze<br />

von Truppen zur Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> hingegen wären nur im Rahmen von Ordnungsdienst<br />

zulässig.“ 3060<br />

Nach Art. 70 MG 1995 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 BV 1999 steht dem Bundesrat das Recht<br />

zu, den antragstellenden zivilen Behörden ohne Zustimmung der Bundesversammlung<br />

bis maximal 2'000 Armeeangehörige für maximal drei Wochen zuzuweisen, sofern dies<br />

nach Art. 67 Abs. 2 einem öffentlichen Interesse entspricht und die zivilen Kräfte selber<br />

überfordert sind. Eine Einschränkung auf kantonale zivile Behörden findet im MG 1995<br />

nicht statt 3061 .<br />

Zur Bewältigung von „Katastrophen im Inland“ fallen Aufgebot und Zuweisung von Truppenteilen<br />

in die Kompetenz des VBS (Art. 70 Abs. 1 lit. b). Unter einer „Katastrophe“, so<br />

eine ältere bundesrätliche Botschaft, auf welche die Botschaft Armee 95 ausdrücklich<br />

verweist 3062 , sind sowohl „militärische“ als auch „zivile“ Katastrophen zu verstehen 3063 . Der<br />

eigentliche Katastrophenbegriff wird jedoch nicht einheitlich verwendet 3064 .<br />

Ein besonderes Interesse geniesst dabei der Grundsatz der Subsidiarität, respektive die<br />

Frage, unter welchen Umständen eine zivile Stelle als überfordert gilt. Besonders bei<br />

subsidiären Sicherungseinsätzen zu Gunsten der Kantone (etwa zum Schutz diplomatischer<br />

Vertretungen 3065 ) über längere Zeitperioden spitzt sich diese Fragestellung weiter zu.<br />

M.E. ist Art. 67 Abs. 2 MG 1995 verfassungskonform, also im Einklang u.a. mit Art. 58<br />

BV 1999 auszulegen. Darin ermöglicht der Verfassunggeber den Beizug der Armee zur<br />

„Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren <strong>Sicherheit</strong> und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher<br />

Lagen“. Unter die erste Variante fiele etwa eine bewaffnete Bundesintervention;<br />

bei der zweiten Variante bildet die „Ausserordentlichkeit“ einer Lage das zentrale Argument<br />

für oder gegen einen Einsatz der Armee. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die<br />

Ausserordentlichkeit einer Lage ein Abweichen von der verfassungsmässig vorgeseheschwelle,<br />

2. Aufl., Zürich 1996, S. 12.<br />

3058 Dazu kurz vorne, S. 382.<br />

3059 Botschaft Armee 95, S. 69.<br />

3060 Botschaft Armee 95, S. 69. Hervorhebungen durch den Autor.<br />

3061 Einer solchen Einschränkung stünden zumindest die Ausführungen in der Botschaft Armee 95 (S. 68ff.)<br />

entgegen.<br />

3062 Botschaft Armee 95, S. 69.<br />

3063 Botschaft betreffend die Teilrevision der Militärorganisation und die Totalrevision des Bundesbeschlusses<br />

über die Offiziersausbildung (vom 28. Juni 1989), BBl. 1989 II, S. 1194 – 1245 (S. 1222).<br />

3064 Siehe dazu WIEGANDT, Einsatz der Armee, S. 130 (m.w.H.), welcher selber die Katastrophe vom Schaden<br />

oder Schadenereignis her definiert, womit die Unterscheidung zwischen „militärischer“ und „ziviler“ Katastrophe<br />

sinnvollerweise wegfällt.<br />

3065 Dazu sogleich, S. 465ff.

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