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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 57<br />

Bundesrates 324 . Art. 90 Ziff. 11 (Truppenaufgebot) trug einen allgemeinen, nicht allein<br />

auf bewaffnete eidgenössische Interventionen gerichteten Charakter 325 . Trotzdem entfalteten<br />

die Elemente der zeitlichen Dringlichkeit, des Nichtversammeltseins des Parlaments<br />

und der Beschränkung der Truppenzahl 326 auch bei Interventionsfällen Wirkung<br />

im Sinne von Schranken.<br />

Im Umkehrschluss hätte der Bundesrat gegen die Verfassung verstossen, wenn er eidgenössische<br />

Interventionen anordnete, welche nicht dringlich waren oder wenn er dabei<br />

mehr als 2'000 Angehörige der Armee aufbot.<br />

Gestützt auf Art. 90 BV 1848 (insbesondere Ziff. 3, 9, 10, 11 und 16) stand dem Bundesrat<br />

die Kompetenz zur Vorbereitung und Durchführung eidgenössischer Interventionen<br />

zu 327 . Vor allem in Fällen von Dringlichkeit 328 (sofern die eidgenössischen Räte<br />

nicht tagten) war die Exekutive zu Interventionen berechtigt 329 und – je nach Grund der<br />

Intervention 330 – auch verpflichtet. Bei versammelten Räten war die Bundesversammlung<br />

zumindest über das Vorgehen des Bundesrates zu informieren. Überstieg die Truppenzahl<br />

die festgelegte Zahl von 2'000 Mann, wurde nach Art. 90 Ziff. 11 i.V.m. Art. 16<br />

BV 1848 das Einverständnis der Räte vorausgesetzt 331 .<br />

Vorerst offen blieb der Zeitpunkt der Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament;<br />

immerhin war er verpflichtet, dem Parlament auf dessen Wunsch hin besonderen<br />

Bericht zu erstatten (Art. 90 Ziff. 16). Die nochmalige Erwähnung der Berichtspflicht<br />

bei den Befugnissen und Obliegenheiten des Bundesrates wies überdies darauf hin, dass<br />

dieser jederzeit in der Lage hätte sein müssen, das Parlament über die ergriffenen Massnahmen<br />

im Bereich der inneren <strong>Sicherheit</strong> zu informieren.<br />

Auf jeden Fall waren eidgenössische Interventionen vom Parlament zum Voraus oder<br />

im Nachhinein zu genehmigen 332 . Damit lag die Letztverantwortung für ein Eingreifen des<br />

Bundes bei der Bundesversammlung. Weil schliesslich das Parlament durchaus auch in<br />

Ausübung seiner richterlichen Funktionen über eine Beurteilung betreffend die Ergreifung<br />

oder Durchführung von Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> angerufen werden konnte, musste die Genehmigung des bundesrätlichen<br />

Vorgehens von vornherein mit geschärftem juristischem Blick (anstatt politischer<br />

Opportunität) erfolgen.<br />

324 VOGT, Tessinerfrage, S. 29f.<br />

325 VOGT, Tessinerfrage, S. 30, führte als Begründung an, dass die Kompetenz des Bundesrates zum Aufgebot<br />

von Truppen auch die Abwehr äusserer Gefahren oder die Vorbereitungen gegen „wahrscheinlich bevorstehende<br />

innere Unruhen“ umfasse.<br />

326 So auch KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 127.<br />

327 Gleiches galt nach Art. 102 Ziff. 3, 10 und 11 BV 1874; dazu GNEHM, Interventionsrecht, S. 36 – 40.<br />

328 VOGT, Tessinerfrage, S. 28.<br />

329 VOGT, Tessinerfrage, S. 32f. sowie S. 36.<br />

330 Dazu oben, S. 30ff.<br />

331 So sinngemäss auch VOGT, Tessinerfrage, S. 32f.<br />

332 VOGT, Tessinerfrage, S. 28.

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