02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Staatsschutz 435<br />

Bund Aufgaben zur präventiven 2881 Bekämpfung des Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst,<br />

gewalttätigem Extremismus und der organisierten Kriminalität sowie verbotenem<br />

Technologietransfer (Art. 2 in der ursprünglichen Version von 1997) überträgt 2882 .<br />

Der aktuelle Art. 2 ist den Gegebenheiten des Jahres 2008 (UEFA EURO 2008 in der<br />

<strong>Schweiz</strong> und in Österreich) angepasst worden und lautet nun: „Der Bund trifft vorbeugende<br />

Massnahmen (…), um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen<br />

Extremismus und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.“<br />

2883 Die Gewalt an Sportveranstaltungen – zu denken ist an Schlägereien, das Hantieren<br />

mit pyrotechnischen Materialien und das Verwüsten von Stadien sowie vorgelagertem<br />

öffentlichem Grund – ist somit neben die Gefährdung durch Terrorismus oder gewalttätigen<br />

Extremismus getreten. Die gesetzgebenden Organe – National- und Ständerat – sehen<br />

scheinbar im derzeitigen Phänomen „Hooliganismus“ und in Schlägereien meist alkoholisierter<br />

„Fans“ eine Bedrohung des Rechtsstaates 2884 , welche der Bund mit den Mitteln<br />

des präventiven Staatsschutzes bekämpfen soll 2885 . Der Handel mit verbotenen Waffen<br />

und radioaktiven Materialien sowie der verbotene Technologietransfer werden in<br />

Abs. 2 ebenfalls genannt.<br />

Das ursprüngliche BWIS von 1994 verzichtete auf die Anrufung bestimmter Verfassungsbestimmungen.<br />

Ganz allgemein erwähnte es einleitend bloss „die Zuständigkeit des<br />

Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft“. Die Botschaft<br />

präzisierte, dass sich das Gesetz auf die „ungeschriebene Bundeskompetenz zur Wahrung der<br />

2881 Für den repressiven Staatsschutz bleiben die weiteren gesetzlichen Bestimmungen von Bund (z. B. das StGB)<br />

und Kantonen massgeblich; Botschaft BWIS, S. 1168.<br />

2882 Das BWIS trifft damit bloss punktuelle Bestimmungen; eine umfassende Normierung des Sachgebiets innere<br />

<strong>Sicherheit</strong> wurde damit nicht angestrebt; Botschaft BWIS, S. 1167. Eine solche wäre – ohne tragfähige Verfassungsgrundlage<br />

– auch gar nicht zulässig gewesen.<br />

2883 Neuer Art. 2 BWIS; Hervorhebung durch den Autor.<br />

2884 Wäre dem tatsächlich so, stellte sich im Übrigen die Frage nach dem Sinn einer kantonalen Polizeihoheit,<br />

welche – ganz nebenbei – in den meisten Sport-Stadien sowieso bloss sekundär zum Tragen kommt (primäre<br />

Verantwortung privater Veranstalter innerhalb der Stadien).<br />

Im Übrigen stellt nicht einmal die Botschaft zur Revision des BWIS (BWIS I) einen Zusammenhang zwischen<br />

Hooliganismus und Staatsschutz her; vielmehr wird in den Anmerkungen zum neuen Art. 24a BWIS unterstrichen,<br />

dass eine Hooligan-Datenbank getrennt vom Staatsschutz-Informationssystem ISIS betrieben werden<br />

müsse; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

(vom 17. August 2005), BBl. 2005, S. 5613 – 5642 (S. 5628), nachfolgend „Botschaft BWIS I“ (Seitenzahlen<br />

jeweils zitiert nach BBl.).<br />

2885 Demgegenüber betonte die Botschaft BWIS (1994) noch ausdrücklich, dass nicht einmal alle der im StGB als<br />

Staatsschutzdelikte geführten Verhaltensweisen ein Eingreifen des präventiven Staatsschutzes zu rechtfertigen<br />

vermögen würden. Sie nennt hingegen terroristische Akte, sowie Brand- und Sprengstoffanschläge extremistischer<br />

Gruppierungen als Beispiele für Taten, welche ein Eingreifen der Staatsschutzorgane notwendig machten;<br />

Botschaft BWIS, S. 1139f. Später wörtlich: „Die künftigen Massnahmen des Bundes zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

können und wollen jedoch in einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung nicht jedes mögliche Risiko erfassen“<br />

(S. 1144).<br />

Die Entwicklung hin zu einer gewissen Banalisierung des Staatsschutzes scheint einem allgemeinen Trend zu<br />

entsprechen. So wird beispielsweise im BISS 2007 warnend auf die Zunahme der Delikte im Zusammenhang<br />

mit Buntmetalldiebstählen hingewiesen (S. 58). Die Verfolgung von Buntmetalldiebstählen durch Bundesbehörden<br />

gestützt auf Art. 337 StGB (Organisierte Kriminalität) verdeutlicht m.E. das Bedürfnis nach einer Unterscheidung<br />

zwischen Staatsschutz und jener Kriminalität, welche vorteilhafterweise interkantonal oder auf<br />

Stufe Bund verfolgt werden sollten.<br />

Der Autor sieht keinen Grund, sich weiter am geltenden Art. 2 BWIS aufzuhalten, möchte aber seiner Hoffnung<br />

Ausdruck verleihen, die Bestimmung werde baldmöglichst wieder der ursprünglichen Version angeglichen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!