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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Interkantonale Mobile Polizei 347<br />

chen. Gerade von Seiten der Behörden des Kantons Genf, einem häufigen Austragungsort<br />

internationaler Konferenzen, kamen Zweifel an der Eignung der Armee für<br />

Einsätze im <strong>Innere</strong>n auf 2357 .<br />

Im März 1962 fand in der Nähe von Lausanne die Algerienkonferenz statt. Zur Unterstützung<br />

der Polizei betrieben Teile der Armee Sperren im Gebiet der Konferenz. Nach anonymen<br />

Bombendrohungen herrschte eine nervöse Anspannung vor. Als sich am 11. März<br />

ein kleines britisches Flugzeug im Nebel über dem Konferenzort verirrt hatte, wurde es<br />

von den Truppen bei Signal-de-Bougy unter Maschinengewehrfeuer genommen, jedoch<br />

verfehlt. Tags darauf gab ein Soldat am gleichen Ort versehentlich einen Schuss aus seinem<br />

Sturmgewehr ab und traf dabei einen Waadtländer Gendarmen tödlich 2358 .<br />

2.3. Das IMP-Konkordat<br />

Mit der IMP hätte auf Grundlage eines Konkordats nach Art. 7 Abs. 2 BV 1874 2359 eine<br />

auf kantonalen Kontingenten (Kantons- und Stadtpolizeien) beruhende Polizeitruppe 2360<br />

in einer Stärke von ungefähr 600 Mann zur Ergänzung der bestehenden Polizeikräfte<br />

kreiert werden sollen 2361 .<br />

Der Auftrag der IMP wurde – entgegen der ursprünglichen Intention (Schutz von Konferenzen)<br />

– auch auf den Ordnungsdienst erweitert.<br />

„Die IMP kann eingesetzt werden<br />

a. zum Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen<br />

und der internationalen Konferenzen in der <strong>Schweiz</strong>;<br />

b. zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung;<br />

c. bei Katastrophen.“ 2362<br />

Das Recht zum Aufgebot der IMP hätte in jedem Fall beim Bundesrat liegen sollen 2363 .<br />

Bei der Befehlsgewalt über die IMP wäre hingegen zu unterscheiden gewesen:<br />

− In einer ersten Grundvariante hätte ein Kanton um eine Unterstützung durch die IMP<br />

ersuchen können, wenn er mit den eigenen Kräften a) zum Schutz der diplomatischen<br />

und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen und der internationalen<br />

Konferenzen in der <strong>Schweiz</strong>, b) zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung<br />

oder c) zu einer Reaktion auf Katastrophen nicht (mehr) in der Lage gewesen wäre. Die<br />

2357 Problematisch auch das damalige Vorgehen, tatsächliche Schutzaufgaben der Armee als Ausbildungsdienste<br />

auszugeben; vgl. dazu WÜRMS, IMP und BUSIPO, S. 20.<br />

2358 Zu beiden Vorfällen die NZZ vom 12. März 1962, Mittagsausgabe.<br />

2359 Art. 7 Abs. 2 BV 1874: Den Kantonen „(...) steht das Recht zu, Verkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des<br />

Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschliessen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen,<br />

welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren<br />

Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung<br />

der Bundesbehörden anzusprechen.“<br />

2360 Art. 3 Abs. 1 der Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen <strong>Sicherheit</strong>smassnahmen<br />

(vom 28. März 1968), BBl. 1969 II, S. 799 – 802 (S. 799), nachfolgend „IMP-Konkordat“.<br />

2361 Botschaft IMP, BBl. 1968 II, S. 781 – 804 (S. 787f.).<br />

2362 Art. 1 Abs. 2 IMP-Konkordat.<br />

2363 Art. 4 Abs. 1 IMP-Konkordat; YVO HANGARTNER, Die Interkantonale Mobile Polizei als Problem des<br />

Bundesstaatsrechts, SJZ 1969, S. 321 – 328 (S. 321).

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