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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 323<br />

politische und eine militärische Kontrolle war aus Gründen der Praktikabilität auf Ablehnung<br />

gestossen 2238 .<br />

„Das Armeekommando wird beauftragt, zur Wahrung der innern und äussern <strong>Sicherheit</strong> des Landes<br />

und zur Aufrechterhaltung der Neutralität die Veröffentlichung und Übermittlung von Nachrichten und<br />

Äusserungen insbesondere durch Post, Telegraph, Telephon, Presse, Presse- und Nachrichtenagenturen,<br />

Radio, Film und Bild zu überwachen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen.“ 2239<br />

Als mögliche Massnahmen sah der Beschluss eine breite Palette von Weisungen, allgemeinen<br />

oder besonderen Verboten, den Entzug von Konzessionen, Konfiskation, Zensurmassnahmen,<br />

die Einstellung des Betriebes oder Ähnlichem vor 2240 . Die anzuordnenden<br />

Massnahmen waren der jeweiligen Lage anzupassen 2241 und erfolgten abgestuft 2242 .<br />

Massnahmen für eine allgemeine Vorzensur und Konzessionierungen blieben daher dem<br />

BR vorbehalten 2243 .<br />

So verbot der Bundesrat etwa – gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV 1874 – die „Gespräche<br />

mit Hitler“ (1940) sowie die Zeitung „Le Travail“ (1940) 2244 .<br />

Gleichentags erfolgte der Bundesratsbeschluss über die Ordnung des Pressewesens,<br />

welcher sich ebenfalls auf den Vollmachtenbeschluss stützte und das Armeekommando<br />

zur Einführung einer Konzessionierungspflicht für Presse- und Nachrichtenagenturen<br />

ermächtigte 2245 . Die Neugründung von Presse- und Nachrichtenagenturen wurde umgehend<br />

verboten 2246 , womit „(…) eine der Möglichkeiten ausländischer oder sonst wie unerwünschter<br />

Propaganda ausgeschaltet werden sollte“. 2247 Die Neugründung von Zeitungen und Zeitschriften<br />

wurde per 1. Februar 1942 von einer Genehmigung durch den Bundesrat abhängig<br />

gemacht 2248 .<br />

Zur Erfüllung der neuen Aufträge im Bereich der Pressekontrolle wies das Armeekommando<br />

die ihm angegliederte Abteilung Presse und Funkspruch (APF) zu 2249 . Die von<br />

der APF am 6. Januar 1940 aufgestellten „Grundsätze der Pressekontrolle“ 2250 , bildeten einen<br />

Kurzkommentar zum Grunderlass von 1939 im Sinne eines Leitfadens für die aussenpolitische<br />

Berichterstattung sowie den Umgang mit Quellen. Eine Auseinandersetzung mit<br />

2238 SCHINDLER, Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 478).<br />

2239 Art. 1 des BRB über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des Nachrichtenwesens (Hervorhebung<br />

durch den Autor).<br />

2240 Art. 2 des BRB über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des Nachrichtenwesens.<br />

2241 Art. 2 des BRB über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des Nachrichtenwesens.<br />

2242 Siehe dazu KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 59 – 73.<br />

2243 Art. 3 des BRB über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des Nachrichtenwesens.<br />

2244 KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 39 (mit Fn. 66).<br />

2245 Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Ordnung des Pressewesens (vom 8. September 1939), AS 55,<br />

S. 911.<br />

2246 Art. 2 des BRB über die Ordnung des Pressewesens.<br />

2247 Bericht über die Pressepolitik, S. 332.<br />

2248 Bundesratsbeschluss über die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften, sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen<br />

(vom 30. Dezember 1941), AS 57 II, S. 1556 – 1559.<br />

2249 Zur APF siehe die ausführliche Darstellung bei KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 27 – 58. General Guisan<br />

konnte nicht nachvollziehen, warum die Generalstabsabteilung diese Aufgaben übernahm, welche seines Erachtens<br />

bei einer zivilen Stelle besser aufgehoben gewesen wäre; siehe GUISAN, Bericht über den Aktivdienst,<br />

S. 223f.<br />

2250 Grundsätze der Pressekontrolle (vom 6. Januar 1940), abgedruckt bei KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 432.

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