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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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374 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

5. Schutz und Einbezug der Armee<br />

Nach dem Scheitern sämtlicher Projekte zum Ausbau der zivilen Polizeikräfte mit Beteiligung<br />

des Bundes blieb es diesem weiterhin vorenthalten, sicherheitspolizeiliche Aufgaben<br />

selbständig erfüllen zu können. Die Mittel zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> lagen<br />

– wie es den verfassungsrechtlichen Grundordnungen von 1848 und 1874 entsprach –<br />

schwergewichtig bei den Kantonen und in Fällen erhöhter Spannungen subsidiär bei der<br />

Armee (kantonale oder vom Bund aufzubietende Truppen) 2532 . Nach den Vorfällen in<br />

Signal-de-Bougy 2533 erliess der Bundesrat eine Verordnung für den Ordnungsdienst,<br />

welche er nach dem Scheitern der BuSiPo erneuerte.<br />

5.1. Revisionen der Militärordnung<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Wehrwesen wurde zu Beginn der 1950er und 1960er Jahre zweier Überarbeitungen<br />

unterzogen. Während die erstgenannte Revision (1951) immerhin gewisse<br />

Bezüge zur inneren <strong>Sicherheit</strong> aufwies, fehlten solche bei der zweiten (1961) völlig.<br />

5.1.1. Die Militärordnung 1951<br />

Die Neuerungen der MO 1951 betrafen – soweit sie in vorliegendem Zusammenhang<br />

interessieren – die Ausgestaltung des Aktivdienstes sowie die Stellung des Generals.<br />

Der Auftrag des Heeres bestand, unter Bezugnahme auf Art. 2 BV 1874 (Zweckartikel),<br />

aus zwei Teilen: Der „Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen“ und der<br />

„Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern“ (Art. 196). Neu unterschied die MO<br />

1951 2534 zwischen drei Fällen des aktiven Dienstes, nämlich dem (eigentlichen) Kriegsdienst,<br />

(neu) dem Neutralitäts(schutz)dienst und dem Ordnungsdienst (Art. 197) 2535 .<br />

Mit der neuen MO entschied der Gesetzgeber ausdrücklich, dass im Zustand der bewaffneten<br />

Neutralität (und damit natürlich auch im Kriegsfall) der Bund über das Heer<br />

verfüge (Art. 197 Abs. 1) und dass der Bundesrat zur Anordnung der Pikettstellung<br />

berechtigt sei (Art. 198 Abs. 2). Das Gesetz hielt fest, dass die Kantone (in allen „milderen“<br />

Situationen) zur Wahrung von Ruhe und Ordnung im Innern über die Wehrkraft<br />

ihres Gebiets verfügten (Art. 203 Abs. 1). Damit stellte der Gesetzgeber klar, dass die<br />

Kantone im Zustand des bewaffneten Neutralitätsschutzes nicht auf ihre kantonalen<br />

Truppen zurückgreifen konnten – bis dahin aber sehr wohl. Gleichzeitig klärte die MO<br />

1951 die Kompetenzen des Bundes im Neutralitätsschutzfall in einem mit Art. 16 BV 1874<br />

übereinstimmenden Sinne, dass eine Zuständigkeit des Bundes erst mit einem Einsatz<br />

von Truppen entsteht, dann aber für das ganze Sachgebiet eine vollständige sein müsse.<br />

Zudem machte der Artikel das jeweilige Verhalten des Generals von entsprechenden<br />

2532 Zwischenbericht zur <strong>Sicherheit</strong>spolitik, BBl. 1980 I, S. 335 – 395 (S. 385f.).<br />

2533 Dazu vorne, S. 347.<br />

2534 Bundesgesetz über die Abänderung der Militärordnung (vom 1. April 1949), AS 1949 II, S. 1491 – 1503.<br />

2535 Dazu die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Militärorganisation<br />

(vom 2. Juli 1948), BBl. 1949 II, 877 – 937 (S. 907), nachfolgend „Botschaft MO 1951“ (Seitenzahlen zitiert nach<br />

BBl.).

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