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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Erster Weltkrieg und Landesstreik (1914 – 1920) 219<br />

Die Truppe erhielt die Kompetenz – wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichten –<br />

ihre Waffen einzusetzen wenn<br />

− sie tätlich angegriffen wurde oder ein tätlicher Angriff unmittelbar drohte;<br />

− sie derart beengt wurde, dass ihre Bewegungsfreiheit vermindert oder ernstlich beeinträchtigt<br />

war;<br />

− Widerstand (Tun oder Unterlassen) gegen sie geleistet wurde (darunter fiel namentlich<br />

auch das Nichtbefolgen von Haltebefehlen);<br />

− Personen oder Eigentum unter ihrem Schutz tätlich bedroht wurde sowie<br />

− bei Flucht 1537 .<br />

Dem Waffeneinsatz musste eine (wenn möglich dreifache) Warnung vorangehen. Die<br />

Infanterie hatte zuerst ihre blanken Waffen einzusetzen (Bajonett), die Kavallerie mit<br />

Bewegungen in Schritt und Trab vorzugehen. Erwiesen sich diese Reaktionen als unzureichend,<br />

war die Infanterie zum Schiessen, die Kavallerie zur „Attacke“ ermächtigt 1538 .<br />

Neu war ein Waffeneinsatz auch bei einem unmittelbar drohenden tätlichen Angriff möglich<br />

1539 (die entsprechende Ziffer im vorhergehenden Dienstreglement erwähnte nur den<br />

tätlichen Angriff als solchen); in solchen Situationen konnte sogar auf den Warnruf verzichtet<br />

werden, wenn gleichzeitig eine „ernste Gefahr“ vorlag 1540 . Ebenfalls eingefügt worden<br />

waren die Hinweise auf den Umgang mit Arretierten, Gefangenen oder Internierten,<br />

gegen welche bei Fluchtversuchen ein Waffeneinsatz ohne vorhergehende Warnung erlaubt<br />

wurde 1541 .<br />

4.6.2.3. Verschärfung der Ordnungsdienstvorschriften<br />

Insbesondere, um für einen sich abzeichnenden Generalstreik gewappnet zu sein, wies<br />

die Armeeführung auf die Notwendigkeit von Vorbereitungsmassnahmen hin. Die Zuständigkeiten<br />

dafür seien aber unklar 1542 .<br />

Deswegen genehmigte der Bundesrat den allgemeinen Befehl an die Platzkommandanten<br />

für den Ordnungsdienst vom 8. Juli 1918 1543 .<br />

„1. Wenn einem Platzkommandanten vom Armeekommando Truppen für den Ordnungsdienst zugewiesen<br />

werden, so handelt der Platzkommandant als Vertreter des Armeekommandos und im allgemeinen<br />

nach folgenden Vorschriften. Spezialbefehle sind für den Einzelfall vorbehalten.<br />

2. Die für den Ordnungsdienst zugewiesenen Truppen stehen ausschliesslich unter dem Befehle ihrer<br />

Kommandanten.<br />

3. Die Truppen greifen zum Schutze der öffentlichen Ordnung ein, wenn die Polizei diese nicht aufrechtzuerhalten<br />

vermag und die zuständige bürgerliche Behörde das Eingreifen der Truppe verlangt. Ist Gefahr<br />

im Verzuge, so wird der Platzkommandant die Truppe eingreifen lassen, auch bevor ihn die bürgerliche<br />

Behörde dazu aufgefordert hat; so namentlich, wenn die rechtzeitige Verbindung mit der Behörde nicht<br />

1537 Neue Ziff. 201 lit. a – d DR.<br />

1538 Neue Ziff. 202 DR (keine inhaltliche Änderung zum alten DR).<br />

1539 So in der neuen Ziff. 201 lit. a DR.<br />

1540 So in der neuen Ziff. 202 DR.<br />

1541 So die inhaltlich neuen Ziff. 201 lit. d und Ziff. 203 DR.<br />

1542 FREY, Vor der Revolution?, S. 64.<br />

1543 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 42f.

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